BGH – Wettbewerbswidrige Behinderung durch Markenanmeldung
In seiner Entscheidung vom 26.06.2008 beschäftigte sich der BGH abermals mit der relevanten Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Anmeldung einer Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung gemäß der §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG gesehen werden kann.
In Fortführung seiner Entscheidung „Equi“ (GRUR 2000, 1032) und der aktuellen Entscheidung „Akademiks“ (WRP 2008, 785) stellt der BGH auch in diesem Urteil im Grundsatz fest, dass sich eine Markenanmeldung nicht bereits deswegen als unlauter darstelle, weil der Anmelder wisse, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutze, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben.
Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten würden, wodurch das Verhalten des Anmelders wettbewerbswidrig erscheine. Besondere Umstände sieht der BGH darin, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen habe eintragen lassen. Sie könnten aber auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetze.
Der BGH hebt des Weiteren hervor, dass eine wettbewerbswidrige Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG erst angenommen werden könne, wenn bei einer objektiven Betrachtung der Umstände das betreffende Verhalten nicht in erster Linie der Förderung des eigenen Wettbewerbs diene, sondern dazu eingesetzt werde, die wettbewerbliche Entfaltung des Wettbewerbers zu beeinträchtigen. Soweit eine Benutzungsabsicht vorliege, diene die Markenanmeldung grundsätzlich auch dem eigenen Produktabsatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, müsse jedoch nicht der einzige Beweggrund sein. Vielmehr genüge es, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv sei. Daher sei die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr erfordere die Subsumtion unter § 4 Nr. 10 UWG eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 26.06.2008, Az: I ZR 190/05 - Eros).
Fazit:
Der BGH wägt in seiner Entscheidung die Interessen der Mitbewerber im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung überzeugend ab. Er hebt hervor, dass nicht vorschnell von einer gezielten Behinderung ausgegangen werden sollte, wenn eine Marke mit dem Wissen angemeldet wird, dass diese bereits von jemand anderem ohne den Erwerb eines formalen Kennzeichenschutzes benutzt wird. Vielmehr müsse die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt werden. Es genüge jedoch wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv darstelle, im Ergebnis muss hierzu eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen.
Erscheinungsdatum: 19.09.2008

