Niklas Kinting

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BGH – MP3-Player-Import

In seiner für die amtliche Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom 17.09.2009 (Az: Xa ZR 2/08) hat der BGH zur Fahrlässigkeitshaftung im Bereich der mittelbaren Schutzrechtsverletzung Stellung genommen.

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin eines mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents neben dem Empfänger die beklagte Spediteurin einer aus Shanghai stammenden und vom deutschen Zoll am Frankfurter Flughafen beschlagnahmten Lieferung von MP3-Playern wegen Patentverletzung auf Einwilligung in die Vernichtung in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Auf die Revision der beklagten Spediteurin hob der BGH das Urteil auf. Zur Begründung führte er unzureichende tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts an, bestätigte unter rechtlichen Gesichtspunkten jedoch zugleich dessen strengen Haftungsmaßstab.

Leitsätze des BGH:

a) Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender Ware in Anspruch genommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen über die nähere Beschaffenheit der Ware; er kann daher die Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten.

b) Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten er-möglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt.

c) Den Spediteur trifft keine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 354 - Taeschner/Pertussin II).

d) Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Prüfung der Ware kann jedoch für den Spediteur entstehen, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für eine Schutzrechtsverletzung vorliegen.

Quelle: BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az.: Xa ZR 2/08 – „MP3-Player-Import“

Erscheinungsdatum: 06.11.2009