Dr. Marie Teworte-Vey

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BGH – Irreführende Verwendung des ®-Zeichens

Die Verwendung des ®-Zeichens stellt eine wettbewerblich relevante Irreführung dar, wenn der Nutzer weder Inhaber der entsprechend gekennzeichneten Marken noch einer Lizenz an dieser Marke ist (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06).

Die Parteien vertreiben Rollos und haben ursprünglich über die Berechtigung zur Nutzung des Zeichens „Thermoroll®“ gestritten.

Die Geschäftsführerin der Klägerin ist seit 1987 Inhaberin der Wortmarke „Termorol“, die Schutz für Vorhänge u.a. genießt. Zur Nutzung dieser Marke war die Klägerin infolge der Erteilung einer entsprechenden Lizenz berechtigt. Erst später, am 16.02.2006, wurde ebenfalls zugunsten der Geschäftsführerin der Klägerin auch die Marke „Thermoroll“ eingetragen, zu deren Nutzung die Klägerin fortan aufgrund Lizenzvereinbarung berechtigt war. Die Beklagte berief sich auf eine Nutzungslizenz eines dritten Unternehmens für deren am 13.02.2006 eingetragene Wortmarke „Thermoroll®“.

Widerklagend hat die Beklagte die Klägerin auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens „Thermoroll®“ sowie Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Nach übereinstimmender Erledigung der Unterlassungsansprüche hat der BGH sich hinsichtlich der Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wie folgt geäußert:

Der BGH hat in Bestätigung seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Nutzung des ®-Symbols durch die Klägerin irreführend war, solange diese nicht über eine entsprechende Marke oder Lizenz verfügte. Dies begründete der BGH damit, dass die von der Klägerin angesprochenen Verkehrskreise der Beifügung des ® zu dem Zeichen „Thermoroll“ entnehmen, dass es eine Marke genau diesen Inhalts gibt und die Klägerin zu deren Benutzung in der konkreten Werbung berechtigt ist.

Wird einem Zeichen der Zusatz ® beigefügt, erwartet der Verkehr nach Auffassung des BGH, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat. Dabei sind lediglich geringfügige Abweichungen, die den kennzeichnenden Charakter der Marken nicht verändern und damit auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, unschädlich. Diese Voraussetzung war nach Ansicht des BGH im Streitfall nicht gewahrt, da die Verwendung des Doppelkonsonanten „ll“ am Wortende zu einer veränderten Aussprache führe und zudem durch die Einfügung des „h“ hinter dem Anfangsbuchstaben „T“ eine wesentlich stärkere Assoziation zu dem Begriff „Therm-“ (für Wärme) geweckt werde.

Die dadurch hervorgerufene Irreführung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant:

Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentscheidung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

Das Berufungsgericht habe das Irreführungspotential der Werbung nicht zutreffend erfasst, da es bei seiner Annahme, die Verwendung des Zeichens „Thermoroll®“ durch die Klägerin habe zu keiner relevanten Fehlvorstellung der Verbraucher geführt, den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt habe. Bereits der zwischen den Parteien geführte Rechtsstreit belege mit großer Deutlichkeit, dass diese der Verwendung des Zeichens eine große Bedeutung beigemessen haben. Zudem lasse das Berufungsgericht außer Betracht, dass kein Grund ersichtlich sei, weswegen die Klägerin unter Verwendung der fremden Marke mit dem Zusatz ® für ihre Produkte geworben habe. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin sich hiervon einen Vorteil in Gestalt einer Fehlvorstellung der Abnehmer im Hinblick auf ihre Vorgeschichte versprochen habe.

Erscheinungsdatum: 15.09.2009