Dr. Marie Teworte-Vey

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BGH – Informationspflichten bei Werbegewinnspiel

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 10.01.2008 (Az. I ZR 196/05) dazu geäußert, welche Aufklärungspflichten ein Unternehmen treffen, wenn es für die Veranstaltung eines Gewinnspiels wirbt.

Gegenstand der Entscheidung war eine Zeitungsanzeige eines großen Möbelhauses, in der dieses unter anderem mit einem Urlaubsgewinnspiel geworben hatte. Das Gewinnspiel wurde in der Anzeige wie folgt beworben:
„Urlaubsgewinnspiel – Gewinnen Sie einen Traumurlaub für 2 Personen 2 Wochen in die Karibik oder 100 Warengutscheine á 10,-, 20 Warengutscheine á 50,-, 10 Warengutscheine á 100,-“

Die Teilnahmebedingungen wurden dabei mit folgendem Hinweis mitgeteilt:
„Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem Möbelzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon : … Mitarbeiter des Möbelzentrums sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss ist der … Es entscheidet das Los.“


Der Kläger war der Auffassung, diese Werbeanzeige verstoße gegen § 4 Nr. 5 UWG und sei damit wettbewerbswidrig. Nach dieser Vorschrift sind bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben.


Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die beanstandete Gewinnspielwerbung den Anforderungen des § 4 Nr. 5 UWG genügt. Dabei hat er zunächst klargestellt, dass bereits die Ankündigung der Veranstaltung eines Gewinnspiels vom Anwendungsbereich des § 4 Nr. 5 UWG erfasst wird. Demnach müssen die Transparenzanforderungen bereits bei der Werbung für ein Gewinnspiel und nicht erst bei dessen Durchführung beachtet werden.


Darüber hinaus hat der BGH jedoch entschieden, dass der Umfang der Informationspflichten vom Zeitpunkt der Werbung abhängt: Kann der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne weiteres – etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte – an dem Gewinnspiel teilnehmen, benötigt er auch noch keine umfassenden Informationen über die Teilnahmebedingungen. Unter diesen Umständen reicht es aus, dem Verbraucher unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.


Weist die Teilnahme am Gewinnspiel aus Sicht des mündigen Verbrauchers keine unerwarteten Beschränkungen auf, so reicht es bei einer solchen Ankündigung grundsätzlich aus, dem Verbraucher mitzuteilen, bis wann und wie er teilnehmen kann und wie die Gewinner ermittelt werden. Gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises hinzuweisen, etwa darauf, dass Minderjährige ausgeschlossen sind.


Fazit:


Es handelt sich um eine aus Sicht der Werbetreibenden begrüßenswerte Entscheidung. Der BGH differenziert bei der Ermittlung der Reichweite von Informationspflichten nach dem Zeitpunkt der Werbung und erlegt den Werbetreibenden nicht bereits im Vorfeld der Durchführung eines Gewinnspiels pauschal überspannte Hinweispflichten bei der Werbung auf.
Die Entscheidung dürfte sich auch auf die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen, also insbesondere für Zugaben und Preisnachlässe, übertragen lassen. Zudem liegt sie auf einer Linie mit der zu beachtenden Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die ausdrücklich eine Berücksichtigung der räumlichen und zeiltichen Beschränkung eines Werbemediums im Zusammenhang mit der Bewertung von irreführenden geschäftspraktiken vorsieht. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik steht allerdings noch aus.

Erscheinungsdatum: 26.06.2008