
Andrea Renvert, LL.M.
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BGH – Handel mit Markenparfümimitaten
Der Handel mit Markenparfümimitaten kann nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden , wenn keine klare und deutliche Imitationswerbung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.
Sachverhalt
Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke „Creation Lamis“ niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde (sog. Vergleichslisten), welche sie aber schon seit mehreren Jahren nicht mehr benutzen. Die Verwendung solcher Vergleichslisten hatte der EuGH in der L’Oréal-Entscheidung vom 18.06.2009 als eindeutige Imitation und damit als unlauter sowie den aufgrund dieser unlauteren Werbung erzielten Vorteil als unlautere Ausnutzung des Rufs der Marke angesehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756-763 – L’Oréal).
Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hat das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet, da diese aus ihrer Sicht als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.
Soweit den Beklagten daher der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden sollte, blieb die hierauf gestützte Klage in den Vorinstanzen erfolglos.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, wonach eine vergleichende Werbung unlauter ist, wenn eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dargestellt wird, richtet sich nach Ansicht des Senates nicht generell dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Aus diesem Grund genüge es auch nicht, wenn das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung des Imitats lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden.
Verboten sei vielmehr nur eine deutliche Imitationswerbung, aus der – ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände – hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.
Für die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, habe das Berufungsgericht zwar rechtsfehlerfrei auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit vorliegend verneint, aber zu dem Vortrag der Klägerin, dass sich die Beklagten mit ihren Parfümimitaten auch an Händler wenden, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationswerbung erkannt hätten, keinerlei Feststellungen getroffen und auch nicht geprüft, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellt und die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der BGH hat aber vorliegend ausgeführt, dass selbst in dem Fall, wo sich eine beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise (z.B. Endverbraucher und Händler mit speziellen Kenntnissen) richtet, es für die Annahme der Unlauterkeit ausreiche, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind.
Ausblick
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen des BGH dürfte klar sein, wie sich das Berufungsgericht zum Vortrag der Klägerin hinsichtlich der ebenfalls durch die Werbung angesprochenen Händler in seiner Entscheidung zu verhalten hat. Mit Spannung zu erwarten sein dürften aber die Feststellungen im Hinblick auf eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der bekannten Marken durch die streitgegenständliche Art der Werbung, welche vorliegend mangels deutlicher Imitation gerade nicht als unlauter einzustufen ist.
Urteil vom 05. Mai 2011 - Az. I ZR 157/09 - Creation Lamis
Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 77/2011 vom 05.05.2011
Erscheinungsdatum: 06.05.2011
Erscheinungsdatum: 06.05.2011
