Dr. Marie Teworte-Vey

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BGH – Gleicher Name, gleiches Recht?

Unter Anwendung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen kann im Falle einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur ausnahmsweise auch als (Dienstleistungs-)Marke eintragen lassen. So muss die Eintragung einer Marke für die angebotenen Dienstleistungen zur Absicherung eines nur regional benutzten Unternehmenskennzeichens von der anderen Partei allenfalls dann hingenommen werden, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine Schwächung des von beiden Parteien verwendeten Zeichens zu verhindern.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt seit 1957 ein Gartencenter in Schwerte, das neben dem Firmennamen „Garten-Center Gerhard Pötschke OHG“ auch unter der Bezeichnung „Gartencenter Pötschke“ am Markt auftritt.

Die Klägerinnen sind miteinander verbundene Unternehmen, die unter der Bezeichnung „Gärtner Pötschke“ und „Pötschke Ambiente“ zwei Fachversandgeschäfte für Gartenartikel betreiben, wobei die Klägerin zu 1) bereits seit Jahrzehnten bundesweit tätig ist und die Klägerin zu 2) den bundesweiten Betrieb im Jahr 2001 aufgenommen hat.

Die Geschäftsführerin der Klägerinnen und der Gesellschafter der Beklagten sind beide Enkel des Harry Pötschke, der bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts in Thüringen eine Gärtnerei und einen Fachversand für Gartenbedarf gegründet hatte.

Im Jahr 2005 hat die Beklagte die Wortmarke „Gartencenter Pötschke“ angemeldet, die im Jahr 2006 erfolgreich eingetragen wurde. Die Klägerinnen erblicken in der Markenanmeldung eine einseitige Veränderung der seit Jahren bestehenden Koexistenzlage im Hinblick auf die Unternehmen mit dem Namensbestandteil „Pötschke“ und haben daher Klage auf Löschung der Wortmarke „Gartencenter Pötschke“ erhoben.

Das Landgericht Bochum hat der Klage stattgegeben. Das OLG Hamm hat das Urteil aufrecht erhalten: Ein Löschungsanspruch der Klägerinnen bestehe nach §§ 12, 51 Abs. 1 und 2 Nr. 2 MarkenG. Die Unternehmenskennzeichen der Klägerinnen „Gärtner Pötschke“ und „Pötschke Ambiente“ seien durch die Eintragung der Wortmarke „Gartencenter Pötschke“ verletzt worden. Nach den Grundregeln des Rechts der Gleichnamigen bräuchten die Klägerinnen zusätzliche Verwechslungsmöglichkeiten nicht zu dulden.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien ihre Unternehmensbezeichnung jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt haben und deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage bestehe, auf die grundsätzlich die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entsprechend anzuwenden sind. Hiernach müsse der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts zwar grundsätzlich die Nutzung des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechtes durch den anderen trotz Verwechslungsgefahr dulden. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Inhaber des anderen Kennzeichenrechtes die Verwechslungsgefahr erhöhe und damit die Gleichgewichtslage störe.

Die von der Beklagten vorgenommene Anmeldung einer mit den Kennzeichenrechten der Klägerinnen verwechslungsfähigen Marke stelle eine solche Störung des Gleichgewichts dar. Verwechslungsgefahr bestehe, weil der Familienname „Pötschke“ prägender Bestandteil sowohl der angemeldeten Marke als auch der klägerischen Kennzeichenrechte sei und hinreichende Ähnlichkeit der jeweiligen Dienstleistungen vorliege. Eine Störung der Gleichgewichtslage durch den markenmäßigen Gebrauch des Namens könne nur dann gerechtfertigt werden, wenn besondere, gewichtige Gründe vorliegen, nach denen es für den Namensträger unzumutbar wäre, auf die Benutzung seines Namens als Marke zu verzichten.

Da die Beklagte nur dargetan habe, eine Markeneintragung sei aufgrund des jahrelangen firmenmäßigen Gebrauchs des Namens „Pötschke“ zweckmäßig bzw. nützlich, sei ein solcher gewichtiger Grund nicht ersichtlich. Insofern sei auch unbeachtlich, dass mit dem markenmäßigen Gebrauch durch die Beklagte keine räumliche Ausdehnung der Benutzung des Zeichens einhergehe, da bereits allein der Übergang des firmenmäßigen in den markenmäßigen Gebrauch für eine Störung der Gleichgewichtslage ausreiche. Auch die Tatsache, dass die Beklagte bereits früher eine Marke mit dem Bestandteil „Pötschke“ inne hatte, die mittlerweile wegen Verfalls gelöscht worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Jede weitere Anmeldung einer Marke durch einen Namensgleichen, insbesondere bei Hervorhebung des übereinstimmenden Firmenbestandteils, stelle eine Vermehrung von – jeweils für sich genommen verkehrsfähigen – Zeichenrechten dar und müsse daher nicht geduldet werden.

Offen gelassen hat der BGH, ob die Absicherung einer Unternehmensbezeichnung im Hinblick auf die Verwendung durch Dritte die Eintragung einer Marke rechtfertigen könne. Ein solches Absicherungsbedürfnis habe die Beklagte jedenfalls nicht dargetan. Dagegen spreche zudem generell, dass es auch im Interesse der Klägerinnen liege, gegen die Verwendung des Namens „Pötschke“ als Unternehmenskennzeichen oder Marke durch Dritte vorzugehen.

Ausblick

Im Anschluss an die Entscheidung Peek & Cloppenburg II (BGH GRUR 2011, 623) hat der BGH damit nochmals bestätigt, dass bei Bestehen einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage unter Gleichnamigen eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur in seltenen Ausnahmefällen als Marke eintragen lassen kann. Anerkannt ist insoweit der Rechtfertigungsgrund der besonderen schöpferischen Leistung, die ein Namensträger bei der Gestaltung einer bestimmten Ware unter seinem Namen erbracht hat. Eine drohende Schwächung des von beiden Parteien benutzten Zeichens durch eine Verwendung Dritter kann hingegen in der Regel nicht herangezogen werden.

Urteil vom 07. Juli 2011 – Az. I ZR 207/08 – Gartencenter Pötschke

Erscheinungsdatum: 19.08.2011