BGH – Garantievertrag über 40 Jahre keine irreführende Werbung
In seiner Entscheidung vom 26.06.2008 (Az.: I ZR 221/05) hat der BGH sich mit der Frage befasst, ob die Übernahme einer 40-jährgen Garantie durch den Hersteller den Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllt.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt klagten zwei Gesellschaften, die zu demselben Konzern gehören, die Klägerin zu 1) und zu 2), in jeweils selbstständigen Verfahren gegen einen Hersteller von Aluminiumdächern auf Unterlassung folgender Werbeanzeige in einem Prospekt des Beklagten:
„Extreme Garantie -
weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt.“
Die Klägerin zu 1) vertreibt in Deutschland Dachsteine und Dachziegel, während die Klägerin zu 2) Herstellerin von Metalldächern und nur in geringem Umfang auf dem deutschen Markt tätig ist.
Der BGH hat eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 UWG durch das streitgegenständliche Garantieversprechen verneint.
1. Das erkennende Gericht hat die Übernahme eines Garantieversprechens für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren als mit den Verjährungsvorschriften des BGB vereinbar erklärt. Gem. § 202 Abs. 2 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Das vorinstanzliche Gericht vertrat die Auffassung, eine Haltbarkeitsgarantie stelle eine Ergänzung zur Gewährleistungshaftung des Verkäufers dar, weshalb die Garantiefrist wie eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu behandeln sei. Der BGH ist dem mit der Begründung entgegen getreten, die Übernahme einer Haltbarkeitsgarantie durch einen Hersteller unterliege anders als ein aus einem Kauf- oder Werkvertrag resultierender Gewährleistungsanspruch nicht der Verjährung. Es handele sich bei einem Garantievertrag um ein Dauerschuldverhältnis, welches – anders als die aus ihm erwachsenden Ansprüche – nicht verjährbar sei. § 202 Abs. 2 BGB finde nur auf Ansprüche Anwendung, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen, nicht jedoch auf den Abschluss eines Garantievertrages, der der Verjährung als solcher nicht zugänglich sei.
2. Weiter komme eine Wettbewerbswidrigkeit der Garantiezusage auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine langjährige Garantieübernahme grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Materials oder Werks beziehe, welches bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitze, und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch bedeutungslos sei. Dementsprechend komme für Metalldächer, so das erkennende Gericht, ohne weiteres eine Haltbarkeit von 40 Jahren in Betracht. Überdies sei eine langfristige Garantie für einen Hauseigentümer offensichtlich von Interesse.
Erscheinungsdatum: 05.09.2008

