
Dr. Martin Quodbach, LL.M.
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BGH – Doppelschutz und Widerruf des deutschen Patents
Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 30.10.2007 (X ZB 18/06) mit der Rechtsfolge des Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG befasst, nach dem ein deutsches Patent wirkungslos wird, wenn ein gleichlautendes Europäisches Patent rechtkräftig erteilt ist.
Gegen ein deutsches Patent hatte die Rechtsbeschwerdeführerin Einspruch und zunächst materiellrechtliche Einwände gegen die Patentierung erhoben. Während des Einspruchsverfahrens wurde das nachangemeldete gleichlautende Europäische Patent erteilt. Gegen das Europäische Patent wurde kein Einspruch erhoben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist verteidigte sich die Patentinhaberin im deutschen Einspruchsverfahren damit, dass der Einspruch aufgrund von Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG unzulässig geworden sei, da der Einsprechenden nun das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Bundespatentgericht ( 11 W(pat) 326/02) hat die Zulässigkeit des Einspruchs jedoch bejaht und das Patent wegen Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG widerrufen.
Die dagegen eingelegte (zugelassene) Rechtsbeschwerde hat der BGH als unbegründet verworfen. Der BGH lehnt das Erfordernis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses des Einsprechenden in der vorliegenden Konstellation ab. Es sei keine Parallele zu dem Fall einer Nichtigkeitsklage oder eines Einspruchs gegen ein wegen Verzicht oder Zeitablauf erloschenes Patent zu ziehen. Die rechtlichen Wirkungen eines deutschen Patents werden nach Auffassung des BGH durch die Erteilung des parallelen Europäischen Patents nicht vollständig beseitigt. Ein Interesse an einem Widerruf bestehe weiter. Die Frage, ob und in welchem Umfang das deutsche Patent mit dem Europäischen dieselbe Erfindung schützt, bedürfe einer mitunter schwierigen Sachprüfung, deren Beantwortung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht sachgerecht wäre.
Die Entscheidung des BGH ist stringent. Vor diesem Hintergrund sollte ein Patentinhaber erwägen, unter den Voraussetzungen des Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG auf das Deutsche Patent (ggf. teilweise) rechtzeitig zu verzichten. Ansonsten könnte er mit einer kostspieligen Nichtigkeitsklage überzogen werden.
Erscheinungsdatum: 25.01.2008
