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BGH – Außerordentliche Kündigung eines Lizenzvertrages

In seinem Urteil vom 26.03.2009 (AZ: Xa ZR 1/08) hat der X. Zivilsenat zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen ein Lizenzgeber den Vertrag über ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem technischen Schutzrecht außerordentlich kündigen kann.

Die Parteien hatten im Jahr 1995 einen ausschließlichen Lizenzvertrag über ein Verfahrensschutzrecht mit einer Mindestvertragslaufzeit von 15 Jahren geschlossen. Als Gegenleistung war eine Umsatzlizenz vereinbart. In der Folgezeit ergaben sich bei der Lizenznehmerin erhebliche Probleme bei der Vermarktung von Anlagen, in denen die Lizenz genutzt wurde. Kein einziges Projekt wurde erfolgreich abgewickelt. Die Gründe hierfür sind streitig. Lizenzzahlungen blieben aus.

Im Jahr 1998 kündigte die Lizenzgeberin den Vertrag zweimal fristlos aus wichtigem Grund und führte hierfür verschiedene Gründe an. Die Lizenznehmerin erhob daraufhin Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Lizenzvertrags. Die Klage hatte erst- und zweitinstanzlich Erfolg. Während des gerichtlichen Verfahrens hatte der Lizenzgeber unter Berufung auf weitere Gründe, u.a. die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Lizenznehmerin, eine erneute fristlose Kündigung ausgesprochen, die vom Berufungsgericht jedoch ebenfalls als unwirksam gewürdigt wurde. Im Jahr 2001 wurde über das Vermögen der Lizenznehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Revision des Lizenzgebers hatte Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der letzten, noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochenen Kündigung richtete. Im Rahmen der Entscheidungsgründe setzt sich der X. Zivilsenat u.a. mit der Frage auseinander, inwiefern die mangelnde Nutzung der ausschließlichen Lizenz ein Kündigungsrecht des Lizenzgebers begründen kann. Hierzu führt er aus:

„Der Beklagte hat der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an seinen Erfindungen eingeräumt. Er ist mithin daran gehindert, die Erfindungen außerhalb des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu verwerten und damit wirtschaftlichen Nutzen aus den auf den Erfindungen beruhenden Ausschließlichkeitsrechten zu ziehen. Solange in einer solchen Konstellation auch der ausschließliche Lizenznehmer die Erfindung nicht oder ohne nennenswerten wirtschaftlichen Ertrag nutzt, ist das ausschließliche Recht für den Lizenzgeber nahezu wertlos. Je länger ein solcher Zustand andauert, desto stärker droht die völlige Entwertung des Schutzrechts und umso höhere Anforderungen sind daher an die Annahme zu stellen, dem Lizenzgeber sei ein Festhalten am Vertrag gleichwohl zuzumuten.

Deshalb kann es an der Zumutbarkeit fehlen, wenn das Scheitern einer wirtschaftlichen Verwertung darauf beruht, dass der Lizenznehmer unzulängliche oder untaugliche Versuche zur praktischen Verwirklichung der Erfindung unternimmt. […] Denn auch wenn es an einem Verschulden des Lizenznehmers fehlt, können gescheiterte Verwertungsversuche eine Kündigung des Vertrages rechtfertigen, wenn aus der objektiven Sicht des Lizenzgebers eine Besserung der Situation in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Denn auch wenn es an einem Verschulden des Lizenznehmers fehlt, können gescheiterte Verwertungsversuche eine Kündigung des Vertrages rechtfertigen, wenn aus der objektiven Sicht des Lizenzgebers eine Besserung der Situation in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.“

Vor diesem Hintergrund wirkte sich zugunsten des Lizenzgebers neben weiteren Gesichtspunkten aus, dass aus seiner Sicht im Zeitpunkt der letzten Kündigung die berechtigte Sorge bestand, die Klägerin werde schon mangels hinreichender Liquidität nicht in der Lage sein, die fehlgeschlagenen Bemühungen um eine nutzbringende Verwertung der Erfindungen zum Besseren zu wenden.

BGH v. 26.03.09, Az.: Xa ZR 1/08

Autor:
Rechtsanwalt Niklas Kinting
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Erscheinungsdatum: 19.05.2009