
Dr. Martin Quodbach, LL.M.
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BGH - Zur erfinderischen Tätigkeit (Einteilige Öse)
Der BGH hat sich in einem gegen ein deutsches Patent gerichteten Nichtigkeitsverfahren mit den Anforderungen befasst, die an eine Zurückweisung einer Patentanmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit gestellt werden.
Der BGH hatte sich mit einem deutschen Patent zu befassen, das eine Öse zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in einer Trägerbahn (beispielsweise einer Plane) betrifft. Die erfindungsgemäße einteilige Öse zeichnet sich durch die Möglichkeit einer bestimmten Umbördelung aus, bei der die Trägerbahn spiral-/sandwichförmig in den dann ringförmigen Ösenrand eingeklemmt wird. Die Parteien stritten unter anderem über den Sinngehalt einzelner Patentanspruchsmerkmale. Die Nichtigkeitsklägerin stellte zwar nicht die Neuheit der Erfindung, jedoch deren erfinderische Tätigkeit in Frage.
Der BGH wies mit Urteil vom 08.12.2009 (Az. X ZR 65/05) die Nichtigkeitsklage ab, wobei er den Schwerpunkt der Prüfung auf die erfinderische Tätigkeit legte.
Der BGH befand zunächst, dass der einschlägige Durchschnittsfachmann über eine abgeschlossene Techniker- oder Fachhochschulausbildung im Maschinenbau und über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Ösen und dazu gehörenden Werkzeugen verfügt. Sodann befasste sich der BGH mit dem Offenbarungsgehalt von Passagen in bestimmten Vorveröffentlichungen.
Eine Passage offenbarte, dass eine Umbördelung von mehr als 180° „etwas weiter vorangetrieben in Richtung auf einen Kreis hin möglich sei“. Gestützt auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten wertete der BGH diesen Hinweis jedoch noch nicht als Anstoß zu einer so weitgehenden Umbördelung, wie sie das Klagepatent lehrt. Dies stützte der BGH zusätzlich auf die Beobachtung, dass eine spiralförmige Umbördelung, wie sie die Entgegenhaltung beschrieb, die Gefahr einer Materialspaltung bedeuten würde und ausgehend von den technischen Begebenheiten, wie sie der Vorveröffentlichung zugrunde lagen, nur unter nicht wirtschaftlichen zusätzlichen technischen Maßnahmen möglich wäre.
Anknüpfend daran formuliert der BGH den Rechtssatz (und auch Leitsatz der Entscheidung), dass das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gewertet werden kann, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen. Mit anderen Worten bedarf die Zurückweisung einer Patentanmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit mehr als die Feststellung, dass sich dem Fachmann keine Hindernisse in Richtung der Erfindung stellten.
Die Annahme eines die Patentierung ausschließenden Naheliegens einer Erfindung setzt eine positive formulierte Feststellung von Ursachen und Umständen voraus, die den Fachmann in Richtung der Erfindung leiten.
Erscheinungsdatum: 26.02.2010
