BGH - Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung zwischen der Hausmarke und einem selbst angebotenen Markenprodukt eines Dritten
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem jetzt mit Entscheidungsgründen vorliegenden Urteil vom 21.03.2007 mit der speziellen Frage befasst, ob ein Werbender einen Vergleich zwischen seiner - regelmäßig günstigeren - Hausmarke und einem ebenfalls in seinem eigenen Sortiment angebotenen, fremden Markenprodukt vornehmen darf.
Nach Auffassung des BGH liegt bei einem direkten Preisvergleich der eigenen Hausmarke mit den Produkten eines fremden Markenherstellers kein genereller Verstoß gegen das UWG vor. Auch die tabellarische Gegenüberstellung der eigenen Hausmarke mit Produkten der jeweiligen Marktführer nutzt deren Wertschätzung nicht in unlauterer Weise aus.
Der BGH hatte im vorliegenden Verfahren (Urteil v. 21.03.2007, Az. I ZR 184/03) über zwei grundlegende Fragen zur vergleichenden Werbung zu entscheiden:
1. Hinsichtlich der Frage, ob ein direkter Preisvergleich zwischen einer angebotenen Hausmarke und einem Fremdprodukt einen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot des § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG darstellt, weil der Anbieter die Preise selbst festsetzt, verneinte der BGH einen Verstoß. So sollen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG lediglich Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich aus Werturteilen ihres Urhebers und nicht aus objektiven Feststellungen ergeben und somit gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. An einer solchen Sachlichkeit fehlt es jedoch nicht bereits dann, wenn der Vergleichende die Preise selbst festlegt. Auch dann stellen die Angaben objektive Kriterien und keine subjektiven Wertungen dar. Die Gefahr der möglichen Preismanipulation durch den Anbieter der Hausmarke impliziert einen solchen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot allein noch nicht.
Auch stellt der direkte Vergleich einer Hausmarke, welche in der Werbung mit „Ihre Qualitätsmarke aus M." angepriesen wurde, mit einem „namhaften Markenprodukt" keine unzulässige Gleichsetzung der Produkte auf qualitativer Ebene dar. Ein solcher qualitativer Vergleich ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG nur zulässig, wenn die für die Bewertung maßgebenden Eigenschaften der Waren in nachprüfbarer Weise genannt werden. Jedoch ist unter Zugrundelegung der Verbrauchersicht ein Preisvergleich der Waren nicht dahingehend zu verstehen, dass es dem Produkt der Hausmarke lediglich an der Bekanntheit bei mindestens gleicher Qualität fehle. Die Bezeichnung der eigenen Hausmarke als Qualitätsmarke im Rahmen eines Preisvergleichs lässt eine solche Lesart nicht zu.
2. Daneben sieht der BGH auch hinsichtlich des Preisvergleichs der Produkte im Rahmen einer Liste keine unlautere Rufbeeinträchtigung des Markenproduktes nach §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG. Die Nennung fremder Marken im Rahmen eines Preisvergleichs reicht nicht aus, um eine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung anzunehmen, da sie im Rahmen eines Preisvergleich unabdingbar ist. Eine Nennung in einem solchen Vergleich ist von dem genannten Warenproduzenten hinzunehmen. Eine Rufausbeutung kann erst angenommen werden, wenn darüber hinausreichende Umstände hinzutreten. Eine Aufzählung in Form einer Liste genügt indes nicht.
Fazit:
Der BGH hat in einem wichtigen Urteil für Anbieter von Hausmarken in deren Sinne entschieden. Er hat klargestellt, dass im Bereich der vergleichenden Werbung nicht jede theoretische Möglichkeit der subjektiven Einflussnahme auf die Grundlage des Vergleichs auch einen objektiven Eingriff bedeutet. Insoweit folgt die Beurteilung auf einer sachlichen Ebene. Spannend wäre im vorliegenden Fall die Stellungnahme des BGH zu der klägerseits behaupteten Tatsache gewesen, inwiefern kurzfristige Preiserhöhungen der Markenprodukte die Vergleichsgrundlage beeinflussen. Der BGH konnte die wettbewerbsrechtliche Beurteilung, ob darin möglicherweise ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG oder ob demgegenüber ein Verstoß wegen irreführender Werbung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Betracht kommt, hingegen offen lassen, da der Klägerin die notwendige Beweisführung nicht gelang.
Erscheinungsdatum: 01.10.2007

