BGH - Preisangaben im Internetversandhandel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 04. Oktober 2007 Stellung zu der Frage genommen, in welcher Art und Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb.
Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter "Service" durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.
Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 139/2007 des BGH vom 04.10.2007
Fazit:
Das vorliegende Urteil rückt in erfreulicher Weise die Anforderungen an die Darstellung von Preisbestandteilen wie Umsatzsteuer und Versandkosten im Internet wieder in das richtige Licht. Das OLG Hamburg hatte mit seinem teilweise heftig kritisierten Urteil äußerst hohe und vor allem unpraktikable Hürden bei der Darstellung von Umsatzsteuerangaben und Versandkosten in Internetshops errichtet und zudem eine neue Abmahnwelle losgetreten, welche Betreiber von Internetshops wieder einmal zu Änderungen gezwungen haben, bevor diese Auffassung - wie jetzt geschehen - höchstrichterlich einer Modifizierung unterworfen werden konnte.
Hinsichtlich der genauen Änderungsmöglichkeiten und Anforderungen an die Darstellung im Internet bleiben die Entscheidungsgründe des BGH zu diesem Urteil abzuwarten. Der Pressemitteilung ist jedoch bereits jetzt zu entnehmen, dass eine Darstellung der Informationen auf derselben Seite mit dem Produktangebot nicht mehr erforderlich sein wird, sondern die Darbietung der Informationen zur Umsatzsteuer und zu ggf. anfallenden Liefer- und Versandkosten auf einer anderen, gesonderten Seite im Internetshop erfolgen kann.
Erscheinungsdatum: 05.10.2007

