Dr. Sascha Vander, LL.M.

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BGH - Kündigung eines Unterlassungsvertrages

Eine im Risikobereich eines Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages.

Dies hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 09.03.2010 (Az. VI ZR 52/09) entschieden.

Sachverhalt

Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen. Der Artikel war mit einem Foto der Klägerin illustriert. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.

Die Klägerin begehrte unter anderem die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbestehe. Nachdem das Landgericht die Klage in erster Instanz abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Entscheidung

Der insbesondere für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige 6. Zivilsenat des BGH hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom 9. März 2010 zurückgewiesen.

Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtige die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stelle keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne (§ 314 Abs. 1 BGB) und lasse auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang die Auslegung des Berufungsgerichts nicht beanstandet, wonach die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen habe. Eine solche Aufhebung sei auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen könne.

Anmerkung

Die Entscheidung des BGH stellt einmal mehr maßgeblich auf den Vertragscharakter einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und die hieraus resultierenden Bindungswirkungen ab. Da die vollständigen Urteilsgründe in dieser Sache noch nicht vorliegen, ist eine abschließende Bewertung der Entscheidung noch nicht möglich. Es kann dennoch bereits festgestellt werden, dass die Voraussetzungen, unter denen eine abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung – außerhalb einer einvernehmlichen Regelung der Parteien – wieder „aus der Welt geschafft werden kann“, eng bleiben und sich der Unterlassungsschuldner den aus einer Unterlassungsverpflichtungserklärung erwachsenen Wirkungen nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der einer Unterlassungsverpflichtungserklärung immanenten Risikoübernahme entziehen kann.

Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 52/2010

Erscheinungsdatum: 15.03.2010