BGH - Keine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung von Verkaufsförderungsmaßnahmen
Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen grundsätzlich auch ohne zeitliche Beschränkung zulässig sind und ohne Einhaltung eines Zeitrahmens durchgeführt werden können.
1. Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt derjenigen gem. § 3 UWG unlauter, der
„bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.“
Es gehört insofern unstreitig zu den elementaren Pflichten des Werbenden, klare und eindeutige Angaben auch über den Zeitraum einer begrenzten Verkaufsförderungsmaßnahme zu machen. Der Verbraucher soll nämlich in der Lage sein, zu erkennen, in welchem Zeitraum er die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch nehmen kann. Es ist insofern in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass ein solcher Zeitraum nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar sein muss (für viele Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG, 26. Aufl., 2008, zu § 4, Rdn. 4.11).
2. Ob und inwieweit jedoch Verkaufsförderungsmaßnahmen grundsätzlich zeitlich zu beschränken sind, war bisher nicht höchstrichterlich geklärt worden und daher Gegenstand verschiedener Diskussionen in der Literatur. Mit Entscheidung vom 11.09.2008 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sich nunmehr erfreulicherweise der herrschenden Literaturmeinung (so z. B. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008 zu § 5, Rdn. 6.6a m. w. N.). angeschlossen und bestätigt, dass sich weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot des § 5 UWG eine Verpflichtung herleiten lässt, Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich zu begrenzen. Dies widerspräche nach Auffassung des BGH auch der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 08.07.2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gerade alle einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte.
3. Der BGH wies in dem konkreten Fall, in dem das werbende Unternehmen mit den Schlagworten „Räumungsfinale“ sowie „Saisonschlussverkauf“ geworben hatte, sogar darauf hin, dass es unerheblich sei, aus welchen Gründen der Werbende sein Lager leeren wolle. Es spiele insofern auch keine Rolle, ob es sich bei den angebotenen Produkten z. B. um Saisonware handele, die typischerweise in der ablaufenden oder abgelaufenen Saison benötigt wurde.
Sofern einzelne Verbraucher im Hinblick auf die v. g. Werbeschlagworte angenommen hätten, dass die Verkaufförderungsmassnahme in Anlehnung an den früheren (Winter-) Schlussverkauf nur zwei Wochen lang oder möglicherweise noch kürzer gelten sollte, so könne darin allenfalls ein geringes Irreführungspotential liegen, durch das der Wettbewerb nicht i. S. d. § 3 UWG erheblich beeinträchtigt würde.
Bereits das in erster Instanz angerufene Landgericht Köln hatte insofern darauf hingewiesen, dass der durchschnittlich interessierte und aufmerksame Verbraucher, der die Werbung mit situationsentsprechender Aufmerksam zur Kenntnis nehme, wisse, dass es den Winterschlussverkauf im juristischen Sinne nicht mehr gebe. Diese Auffassung wurde vom BGH bestätigt, der überdies darauf hinweist, dass ein Teil des Verkehrs auch nach Streichung der gesetzlichen Bestimmungen über Sonderveranstaltungen vermutlich noch immer davon ausgehen wird, dass ein Saisonschlussverkauf nur durch eine feste bestimmte Dauer stattfindet. Derartige Fehlvorstellungen müssen jedoch, so der BGH, hingenommen werden, da andernfalls die alte Rechtslage mit Hilfe des Irreführungsverbots perpetuiert würde ( BGH I ZR 120/06 - Räumungsfinale).
Fazit:
Der Bundesgerichtshof hat mit dem vorliegenden Urteil erfreulicherweise klargestellt, dass § 4 Nr. 4 UWG auch in zeitlicher Hinsicht nur die Verpflichtung enthält, auf etwaige bestehende Bedingungen klar und eindeutig hinzuweisen, nicht aber etwaige Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen zu schaffen.
Erscheinungsdatum: 03.11.2008

