BGH - Geschmacksmusterfähigkeit von Dacheindeckungsplatten

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 18.10.2007 (Az.: I ZR 100/05) mit der Frage der Geschmacksmusterfähigkeit von Modellen und Mustern befasst, die auf gängigen geometrischen Formen beruhen.

Gegenstand der Entscheidung bildete ein Rechtsstreit über die Eintragung von Geschmacksmustern für Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten zugunsten der Beklagten.

Die Klägerin wendete sich gegen die Eintragung der streitgegenständlichen Muster mit der Begründung, dass diese am Tag ihrer Anmeldung nicht schutzfähig waren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der BGH ist weitestgehend den Vorinstanzen gefolgt und hat die Revision daher für unbegründet erachtet.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass die als die streitgegenständlichen Muster hinterlegten Abbildungen neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sind, weil die ihnen zugrundeliegenden Gestaltungen auf dem hier in Rede stehenden Gebiet zuvor nicht vorhandenen gewesen sind. In diesem Zusammenhang hat das Gericht klargestellt, dass es für die Beurteilung der Neuheit nicht darauf ankommt, ob die Form des Musters als solche - etwa als geometrische Form - schon vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war.

Der BGH hat sich anschließend eingehend mit den Anforderungen der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters auseinandergesetzt. Ein Muster oder Modell ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht. Dabei ist ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen vorzunehmen.

Das Gericht hat hervorgehoben, dass sich die streitgegenständlichen Muster in ihrem Gesamteindruck von den vorbekannten Decksteinen unterscheiden. Zum einen wiesen die Steine die Grundform eines gleichseitigen Vierecks - in Form eines Rhombus oder Quadrats - auf, dessen eine Ecke abgerundet sei. Zum anderen bildeten diese Eckabrundungen den Ausschnitt eines Kreisbogens. Die Rundung verlaufe dementsprechend symmetrisch zu einer gedachten eckhalbierenden Diagonalen. Die Kombination dieser Elemente verleihe dem Gesamtbild der Decksteine einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck. Die vorbekannten Decksteine wiesen jeweils nur einzelne der Merkmale auf, die für den Gesamteindruck der streitgegenständlichen Muster prägend seien. Sie zeichneten sich folglich durch ein unregelmäßiges und gerade nicht symmetrisches und ausgewogenes Erscheinungsbild aus.

Abschließend hat der BGH festgestellt, dass die streitgegenständlichen Muster der Beklagten auch die notwendige Gestaltungshöhe aufweisen. Dem steht insbesondere nicht der Rückgriff auf eine grundsätzlich bereits bekannte geometrische Form entgegen. Die gestalterische Leistung des Gestalters bei der Wahl dieser Formen als sinnvolle Formen von Fassaden- und Dacheindeckungsplatten liege in der Beurteilung, dass auch solche symmetrisch-gleichförmigen Decksteine fachgerecht verlegt werden können. Der BGH hat eine entsprechende gestalterische Leistung in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vor dem Hintergrund festgestellt, dass die Wahl der den streitgegenständlichen Mustern zugrundeliegenden Formen das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters auf dem betreffenden Gebiet in einem für den Geschmacksmusterschutz hinreichenden Maße übersteigt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die technische Möglichkeit zur mustergemäßen Gestaltung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit den 50er Jahren gegeben war, aber vor den angegriffenen streitgegenständlichen Mustern nicht benutzt worden ist.

Erscheinungsdatum: 11.01.2008