Dr. Marie Teworte-Vey

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BGH - E-Mail-Werbung II

Der BGH hat die umstrittene Frage entschieden, ob die einmalige unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung an ein Unternehmen als rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzustufen ist ( (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07).

Klägerin in dem betreffenden Verfahren war eine Rechtsanwaltskanzlei, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wurde. Die Parteien stritten über eine seitens der Beklagten unverlangt an die Klägerin übersandte E-Mail-Werbung, die ein 15-seitiges Schriftstück mit Informationen für Kapitalanleger enthielt. Durch den Versand der E-Mail sah die Klägerin sich in ihren Rechten verletzt und erstrebte mit der Klage die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf das Übersenden von E-Mail-Werbung, ohne Vorhandensein eines  tatsächlichen oder vermuteten Einverständnisses.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit während des Revisionsverfahrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat der BGH im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO festgestellt, dass die Klage bis zum Eintritt der Erledigung zulässig und begründet war.

Zwar konnte die Klägerin ihren Anspruch nicht aus §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG herleiten, da die Parteien mangels eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG waren.  

Der BGH hat jedoch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen eines Eingriffs in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für begründet gehalten.

Damit hat der BGH die bis dato umstrittene Frage, ob bereits die einmalige, unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, nunmehr bejaht.

Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten ist nach Auffassung des BGH stets ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn dieser gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Das unverlangte Zusenden einer Werbe-E-Mail beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens, da mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden ist und - soweit kein festes Entgelt vereinbart ist - zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen können.

Zwar werden sowohl Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail als auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer einzelnen E-Mail im Regelfall nicht sehr hoch sein, insbesondere wenn sich bereits aus dem Betreff der E-Mail entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt und diese so schnell aussortiert werden kann. Der BGH hat jedoch darauf abgestellt, dass für den Fall, dass das Versenden lediglich einzelner E-Mails für zulässig erklärt würde, im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen sei, da in diesem Fall eine häufige Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung der Empfänger durch verschiedene Absender zu befürchten sei.

Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ist auch rechtswidrig. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist die gesetzgeberische Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nach Auffassung des BGH auch bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches heranzuziehen. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist daher die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07).

Fazit:

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf den Kreis der Anspruchsberechtigten: während die Versender unverlangter Werbe-E-Mails bislang wegen Verstoßes gegen § 7 UWG lediglich durch die nach dem UWG anspruchsberechtigten Mitbewerber und sonstigen Einrichtungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnten, droht künftig eine Inanspruchnahme durch sämtliche Adressaten unverlangter Werbemails, die einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterhalten. Infolge der Entscheidung des BGH steht auch diesem Personenkreis künftig unmittelbar ein eigener Unterlassungsanspruch gegen den Versender zu.  

Erscheinungsdatum: 15.09.2009