Dr. Anja Bartenbach-Fock, LL.M.

Tel. +49(0)221/9 51 90-83
Fax +49(0)221/9 51 90-93
a.bartenbach-fock@cbh.de

BGH - Abzweigung bei fehlender Identität von Patentinhaber und Gebrauchsmusteranmelder

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge II“ vom 10.06.2008 (Az.: X ZB 3/08) mit den Voraussetzungen beschäftigt, die an die Inanspruchnahme des Anmeldetags einer früheren Patentanmeldung für eine Gebrauchsmusterabzweigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geknüpft werden müssen.

Gegenstand des Verfahrens war der Umstand, dass der Anmelder eines Gebrauchsmusters als Anmeldetag den Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung angegeben hat, obwohl er nicht als Patentinhaber eingetragen war und lediglich die eingetragenen Inhaber zur Übertragung des Patents aufgefordert hatte.

Zunächst stellt der BGH fest, dass die Inanspruchnahme eines Anmeldetags bei der Gebrauchsmusteranmeldung nicht möglich sei, wenn der Anmeldetag dem Gebrauchsmuster nicht zukomme. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anmeldetags einer früheren Patentanmeldung seien nicht gegeben, weil es an der erforderlichen Personenidentität zwischen dem Patentanmelder und dem Gebrauchsmusteranmelder fehle. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG könne der Gebrauchsmusteranmelder nur dann die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen werde, wenn er für dieselbe Erfindung bereits früher mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein Patent nachgesucht habe. Den Begriff des „Nachsuchens“ versteht der BGH - unter Hinweis auf die herrschende Literatur und die Gesetzesbegründung - dahin, dass zwischen dem Patentanmelder und dem Gebrauchsmusteranmelder Personenidentität ("Anmelderidentität") bestehen müsse und dabei nur auf die Patentanmeldung und nicht etwa auch auf die Geltendmachung eines Übertragungsanspruchs abzustellen sei.

Als Folge der alleinigen Geltendmachung eines unzutreffenden Anmeldetags kommt nach Ansicht des BGH lediglich die Zurückweisung der Anmeldung in Betracht. Die Zuerkennung eines bestimmten Anmeldetags habe weit reichende sachliche Auswirkungen, insbesondere auf den zu berücksichtigenden Stand der Technik, so dass die Inanspruchnahme eines Anmeldetags, der der Anmeldung nicht zukommt, notwendig zur Zurückweisung der Anmeldung führen müsse.

Diese Entscheidung des BGH entspricht der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zur früheren Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung und der in der Literatur herrschenden Meinung.

Erscheinungsdatum: 11.07.2008