Linda Kulczynski

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Bestimmung des Streitgegenstandes: Die Bedeutung der Klagebegründung für die Auslegung des Klageantrags

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Kläger durch eine im Laufe des Verfahrens weitergehende Deutung eines ursprünglich auf die konkrete Verletzungsform beschränkten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einführt.

Der klagende Verbraucherschutzverein wendete sich gegen eine in einer Tageszeitung erschienene, seiner Auffassung nach irreführende und gegen die Anforderungen an eine transparente Preisangabe verstoßende Werbeanzeige wegen fehlender Lesbarkeit der Angebotsbedingungen. Mit seinem Unterlassungsantrag sollte untersagt werden, Angebotsbedingungen „nur in einer Schriftgröße, wie als Anlage ersichtlich, anzugeben“.

Zwar bezog sich der Antrag des Klägers ausdrücklich auf die in der Werbeanzeige für die Angebotsbedingungen verwendete Schriftgröße. In seiner Klagebegründung leitete der Kläger die fehlende Lesbarkeit der Angebotsbedingungen aber nicht nur aus der Schriftgröße, sondern auch aus anderen Gestaltungsmerkmalen der Werbeanzeige her. Das OLG Köln legte den Antrag des Klägers daher dahingehend aus, dass dieser mit dem Unterlassungsantrag nicht das abstrakte Verbot einer bestimmten Schriftgröße, sondern ein Verbot der konkreten Verletzungsform erstrebte.

Im Laufe des Verfahrens beanstandete der Kläger die Verwendung der Schriftgröße für die Angebotsbedingungen schlechthin. Er betonte, dass alle anderen, das grafische Druckbild beeinflussenden Umstände hinweg gedacht werden könnten, ohne dass sich an dem Rechtsverstoß etwas ändere.

Darin sah das OLG Köln die Einführung eines neuen Streitgegenstands, da der Kläger durch diese Ausführungen deutlich gemacht habe, dass er ein nur an das abstrakte Merkmal der Schriftgröße anknüpfendes Verbot erstrebe. Sein ursprüngliches Begehren habe der Kläger damit jedoch nicht aufgegeben. Eine Auslegung des Klägervorbringens ergäbe vielmehr, dass der Kläger den weniger weiten, auf die konkrete Verletzungsform gestützten Antrag aufrechterhalte und hilfsweise weiterverfolge.

Im Ergebnis lehnte das OLG Köln den auf das abstrakte Verbot der Schriftgröße gerichteten Unterlassungsantrag ab, da die Verwendung einer Schriftgröße – hier 5,5 Pt. – für Angebotsbedingungen nach Auffassung des Gerichts nicht grundsätzlich unzulässig sei und wies die Klage insofern ab. Dagegen bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3 UWG im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform. Die fehlende Lesbarkeit der Angebotsbedingungen ergäbe sich aus der Tatsache, dass die Werbeanzeige auf gewöhnlichem Zeitungspapier und nicht – wie die  Druckvorlage – auf hochqualitativem, weißem Schreibpapier gedruckt sei. Dies hätte der Beklagte bei dem Druckauftrag berücksichtigen müssen.

OLG Köln, Urteil v. 15.07.2011, Az. 6 U 59/11

Erscheinungsdatum: 27.09.2011