Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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Arbeitnehmererfindervergütung für Umsätze eines konzernverbundenen Arbeitgebers

Das OLG Frankfurt hat sich in einem Urteil vom 14.05.2009 (6 U 68/08) zu der Frage der Bemessungsgrundlage bei Konzernumsätzen und zur Abstaffelung von erfindungsgemäßen Umsätzen nach der Vergütungsrichtlinie Nr. 11 auseinandergesetzt.

Die Nutzung einer Diensterfindung eines Arbeitnehmererfinders löst nach allgemein anerkannter Auffassung einen Vergütungsanspruch des Erfinders nach der Lizenzanalogie aus. Dabei kann die Frage relevant werden, ob innerhalb der Berechnung als Bemessungsgrundlage der Umsatz mit konzernangehörigen Unternehmen, oder aber der Konzernaußenumsatz zugrunde zu legen ist. 

Nach Nr. 11 der Vergütungsrichtlinien kann für den Fall besonders hoher Umsätze zudem eine bestimmte Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen bei freien Erfindungen solche Ermäßigungen des Lizenzsatzes üblich sind. Die in der RL Nr. 11 enthaltene Staffel führt dazu, dass Umsätze über 50 Mio. € nur mit 20 % in die Vergütungsberechnung einfließen. In der Praxis divergieren die Auffassungen, unter welchen Voraussetzungen die Abstaffelung anwendbar ist. Nach der bislang überwiegenden Praxis der Gerichte ist der konkrete Nachweis im Einzelfall erforderlich, dass im Lizenzverkehr in dem betroffenen Industriezweig die Abstaffelung üblich ist. Nach der Praxis der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Abstaffelung bereits dann anzuwenden, wenn die Erzielung besonders hoher Umsätze auf Faktoren basiert, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen (wie etwa der Ruf des Unternehmers, das Marketing oder die weitreichende Präsenz im Markt und entsprechende Vertriebsstrukturen, sogenannte Kausalitätsverschiebung).

Dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall lag die Nutzung eines patentgeschützten pharmazeutischen Präparats zugrunde. Streitgegenständlich war die Angemessenheit einer zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung. Das OLG bestätigte nochmals die vorherrschende Auffassung, dass auch bei Konzernverbundenheit des Arbeitgebers im Grundsatz nur dessen eigene Umsätze zu vergüten sind. Auch ein freier Erfinder habe bei der Vergabe einer Lizenz keinen Anlass zu verlangen, dass bei der Berechnung der Lizenz auf diejenigen Umsätze abgestellt wird, die auf der letzten Handelsstufe erreicht werden. Es komme jedoch auf die Marktüblichkeit der von den konzernangehörigen Gesellschaften abverlangten Preise an, die das OLG im entschiedenen Fall nicht beanstandet hat.

Innerhalb der Prüfung der Angemessenheit der Vergütungsvereinbarung gem. § 23 ArbEG äußerte sich das OLG auch zur Abstaffelung.  Dass die Vereinbarung keine Abstaffelung vorsah, sah das OLG als Nachteil für die Arbeitgeberin an. Inzident hat das OLG damit zu erkennen gegeben, dass es die Abstaffelung in dem entschiedenen Fall für anwendbar gehalten hat. Diese Aussage kann unter Umständen als generelle Referenz für die Angemessenheit der Abstaffelung bei pharmazeutischen Produkten bemüht werden, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nahezu weltweiten Konzern- und Vertriebsstruktur erfolgreich vermarktet werden können.

Erscheinungsdatum: 27.08.2009