Anspruch des Patentinhabers auf Rückruf bereits vertriebener Produkte bei Patentverletzung
In einem Urteil vom 12. Februar 2008 (Az. 4a O 427/06) setzte sich das LG Düsseldorf u.a. mit der Frage auseinander, inwieweit einem Schutzrechtsinhaber ein Anspruch gegen einen Verletzer darauf zusteht, dass dieser einen Rückruf bereits vertriebener Produkte zum Zwecke der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen vornimmt.
Das LG bejahte dies und leitete diesen Anspruch aus §§ 139 Abs. 1 PatG; 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie) her.
Es wies darauf hin, dass nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, die bis zum 29. April 2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorzusehen haben, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Zwar sei eine Umsetzung noch nicht erfolgt, jedoch lasse sich diese Rechtsfolge bereits jetzt im Wege richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Vorschriften aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten; denn diese Vorschrift berechtige den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung zu verlangen. Hierunter lasse sich auch der Rückruf patentverletzender Ware und ihre endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen subsumieren.
Allerdings: Entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG zur Vernichtung, die in Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie als Abhilfemaßnahme neben Rückruf und endgültiger Entfernung aus den Vertriebswegen genannt wird, erstrecke sich der Rückrufanspruch nur auf „Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind“. Dementsprechend verneint das LG Düsseldorf den Rückrufanspruch für lediglich mittelbar patentverletzende Erzeugnisse.
Erscheinungsdatum: 07.03.2008
