Überbürdung von Rücksendekosten bei Online-Verkäufen unzulässig
Nach einem aktuellen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist bei Online-Verkäufen ein Hinweis des Unternehmers an den Verbraucher, wonach im Falle der Ausübung des gesetzlichem Widerrufsrechts unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden, unzulässig.
Der betroffene Unternehmer hatte die beanstandete Klauseln bei seiner Tätigkeit auf der Internethandelsplattform „eBay“ verwendet. Ein solcher Hinweis an den Verbraucher verstößt nach Auffassung des OLG Hamburg gegen § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, da nach dieser Vorschrift die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Der Unternehmer kann sich dann auch nicht darauf berufen, dass er in zulässiger Weise zudem darauf hingewiesen habe, dass bei einem Warenwert unter 40,- € die Rücksendekosten von dem Käufer zu tragen sind (vgl. § 357 Abs. 2 S. 3 BGB).
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass nach Ansicht des Gerichts ein Verbraucher die Klausel des Unternehmers so verstehen müsse, dass sein Widerrufsrecht in jedem Fall von der Bedingung einer ausreichenden Frankierung der Sendung und somit von einer Vorleistungspflicht abhängig ist. Dies ist aber von § 357 Abs. 2 S. 3 BGB nicht gedeckt. Denn über diese Ausnahmevorschrift wird lediglich ermöglicht, dass die Parteien eine entsprechend abweichende Kostentragung bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 € vereinbaren können. Die vom Unternehmer verwendete Klausel geht darüber aber weit hinaus. Denn hiernach wird dem Verbraucher generell eine Vorleistungspflicht auferlegt, da er nach dieser Klausel jedenfalls das Porto zunächst zahlen muss (OLG Hamburg, Beschluss v. 14.02.2007, Gz: 5 W 15/07).
Fazit: Das Hanseatische Oberlandesgericht hat so im Ergebnis klargestellt, dass auch im Internethandel dem Verbraucher keine zusätzlichen Hürden bei der Ausübung seiner gesetzlichen Rechte aufgestellt werden dürfen.
Die Möglichkeit der unfreien Rücksendung der Ware besteht aber losgelöst von der aktuellen Entscheidung auch dann, wenn eine andere Form des Fernsabsatzvertrages - beispielsweise eine klassische Bestellung aus einem Versandkatalog - gegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Verbraucher ansonsten im Sinne des § 312f S. 1 BGB benachteiligt würde.
Unabhängig von dem aktuellen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist darüber hinaus folgende Frage bei der Auslegung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB von Interesse: Muss die Schwelle von 40 € aus Sicht des Unternehmers hinsichtlich des Gesamtbetrages bei der Bestellung unterschritten werden oder kommt es vielmehr auf den Wert der tatsächlich zurücksandten Ware an ?
Der Unterschied wird an folgendem Beispiel deutlich: Der Verbraucher bestellt gleichzeitig zwei Produkte, wobei eines der Produkte 25.- € und das andere 35.- € kostet. Er will jedoch nur den gelieferten Gegenstand im Wert von 25.- € behalten und das andere - nunmehr unterhalb der 40.- € - Schwelle liegende - Produkt zurücksenden.
In § 357 Abs. 2 S. 3 BGB ist niedergelegt, dass die Möglichkeit der Kostenübertragung bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 € besteht. Nach dem schlichten Wortlaut wäre also eine Kostenübertragung im vorgenannten Beispiel ausgeschlossen, da der Wert der Gesamtbestellung bei 60.- € liegt. Trotzdem wird in der Literatur vertreten, dass es auf den Wert der zurückgesandten Ware ankomme (Palandt-Grüneberg, BGB, § 357, Rdn. 6; JURIS-PK BGB, Wildemann, § 357, Rdn.33). Begründet wird dies damit, dass mit dieser Regelung missbräuchliche Bestellungen unterbunden werden sollen. Somit bestünde für den Unternehmer auch in dieser Situation die Möglichkeit, eine Regelung dahingehend zu vereinbaren, wonach der Verbraucher die Kosten tragen muss. Ein abschließendes Urteil zu dieser Abgrenzungsfrage ist jedoch noch nicht bekannt, so dass zu dieser Streitfrage noch eine gerichtliche Klärung abzuwarten ist.
Erscheinungsdatum: 18.04.2007

