Kristin Kingerske, LL.M.

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Zur Auskömmlichkeit von Preisen im Vergaberecht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.05.2011 (Az. VII-Verg 45/11) entschieden, dass preislich unauskömmliche Angebote nicht zwingend von der weiteren Wertung auszuschließen sind.

Dies hat der Senat wie folgt begründet:

Nach § 19 Abs. 6 Satz 2 VOL/A-EG darf auf Angebote, deren (End-)Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Bieterschutz entfaltet die Bestimmung jedoch nur, wenn das an den Auftraggeber gerichtete selbstverständliche Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebotes gebietet. Davon ist auszugehen, wenn Angebote mit unangemessen niedrigem Preis

  • in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben worden sind oder zumindest die Gefahr begründet, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz verdrängt werden oder
  • die (niedrige) Preisgestaltung den Auftragnehmer voraussichtlich in so erhebliche Schwierigkeiten bringen wird, dass er den Auftrag nicht zu Ende ausführen kann. Die bloße Unauskömmlichkeit eines Preisangebotes für sich allein betrachtet stellt dabei keinen zwingenden Grund zu der Annahme dar, der betreffende Bieter werde die ausgeschriebene Leistung nicht zuverlässig und vertragsgerecht erbringen können.

Erscheinungsdatum: 03.08.2011