Kristin Kingerske, LL.M.

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Zur Zulässigkeit von Tariflohnvorgaben

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 30.12.2010 (Verg 24/010) eine Tariftreueerklärung für nicht allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge bei der Vergabe von Bewachungs- und Objektschutzleistungen für nicht zulässig erachtet.

Der Fall:    

Die Auftraggeberin hatte bei der Vergabe von Bewachungs- und Objektschutzleistungen von den Bietern den Nachweis einer Zertifizierung durch die VdS Schadenverhütung GmbH Köln nach Leistungsstufe 3 der DIN 77200 verlangt. Voraussetzung einer solchen Zertifizierung ist, dass das beantragende Unternehmen sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch bei zurückliegenden Aufträgen, die nach der DIN vergeben wurden, die am jeweiligen Erfüllungsort geltenden Tarifverträge beachtet hat. Dabei ist unbeachtlich, ob diese für allgemeinverbindlich erklärt worden sind oder nicht.

Die durch den Zertifizierungsnachweis mittelbar geforderte Tariftreueforderung ist nach der Rechtsauffassung des Vergabesenats u.a. aus folgenden Gründen nicht zulässig:

Zunächst ließe sich die Tariftreueerklärung nicht damit rechtfertigen, dass sie nach § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB zum Nachweis der Leistungsfähigkeit gefordert worden sei. Insoweit ließen die gesetzgeberischen Motive zum Zusammenspiel der Regelung des § 97 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB nämlich mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass Tariftreueerklärungen bezüglich nicht für allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 Satz 2 zulässig seien.

Vorliegend lägen aber auch die Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB nicht vor. Danach können Auftraggeber für die Auftragsdurchführung zusätzliche Anforderungen sozialer, umweltbezogener oder innovativer Natur an die Auftragnehmer zu stellen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten dabei aber nur solche Anforderungen berücksichtigungsfähig sein, die sich auf die Ausführung des konkreten Auftrags und nicht auf das allgemeine Geschäftsgebären eines Bieters bezögen. Mit einer Tariftreueerklärung könne daher nur gefordert werden, dass der Bieter bei der Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter nach bestimmten Tarifen entlohne. Dieser Einschränkung werde der Zertifizierungsnachweis aber nicht gerecht.

Erscheinungsdatum: 27.01.2011