Zur Zulässigkeit einer Außenbereichssatzung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 13.07.2006 - 4 C/05 - die materiellen Anforderungen an eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB weiter konkretisiert.
Durch eine Außenbereichssatzung lassen sich bekanntlich unbebaute Flächen im Außenbereich ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes einer Bebauung zuführen. Gesetzliche Voraussetzung ist hierfür, dass es sich um einen bebauten Bereich im Außenbereich handelt, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Rechtsfolge einer Außenbereichsatzung ist, dass Wohnbauvorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2006 ist ein bebauter Bereich in diesem Sinne nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten. Für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung kommt es auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung nicht an.
Erscheinungsdatum: 02.11.2006

