Nils Mrazek

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Zur Frage der Fälligkeit von Werklohn

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.01.2011 (VII ZR 41/10) entschieden, dass die einmal eingetretene Fälligkeit einer Schlussrechnung nach Ablauf der in § 16 Abs. 3 VOB/B enthaltenen Prüffrist auch dann nicht entfällt, wenn nach Ablauf der Frist weitere nicht prüfbare Schlussrechnungen vorgelegt werden.

Nach  § 16 Abs. 3 VOB/B ist die Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung Grundvoraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit einer Werklohnforderung. Aufgrund dessen ist eine Klage, die auf eine nicht prüffähige Schlussrechnung gestützt wird, stets als derzeit unbegründet abzuweisen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Prüffrist von zwei Monaten nach Vorlage der Schlussrechnung keine Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben hat. Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Prüfung der Rechnung nicht nach, so wird diese somit auch dann fällig, wenn die vorgelegte Rechnung nicht prüfbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat zu diesen allgemein bekannten Rechtsgrundsätzen nunmehr entschieden, dass die auf diesem Wege einmal eingetretene Fälligkeit der Werklohnforderung auch nicht mehr dadurch rückwirkend beseitigt werden kann, dass neue, nicht prüfbare Schlussrechnungen – wie hier nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts im Rahmen des Prozesses - vorgelegt werden und der Auftraggeber den Einwand der mangelnden Prüffähigkeit bezogen auf die neuen Rechnungen innerhalb der zweimonatigen Prüffrist erhebt. Insoweit sei keine Grundlage dafür gegeben, die einmal eingetretene Fälligkeit einer Werklohnforderung rückwirkend zu beseitigen.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie Klarheit schafft und die in § 16 Abs. 3 VOB/B vorgesehene und notwendige Mitwirkungshandlung des Auftraggebers zutreffend gewichtet.

Erscheinungsdatum: 08.04.2011