Tobias Gabriel

Tel. +49(0)221/9 51 90-87
Fax +49(0)221/9 51 90-97
t.gabriel@cbh.de

Zum Vergütungsanspruch bei Verwirklichung des Baugrundrisikos

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich in einer Entscheidung vom 13.09.2007, Az.: 12 U 214/06 mit der Risikozuweisung im Zusammenhang mit sog. Baugrundrisiken zu befassen. Das Gericht hat entschieden, dass derarige Risiken grundsätzlich in die Risikosphäre des Auftraggebers fallen.

Der Begriff „Baugrundrisiko“ bezeichnet das Risiko, das damit verbunden ist, dass vor der Durchführung eines Bauvorhabens regelmäßig eine vollständige, restlose Aufklärung der unter der Erdoberfläche befindlichen Boden- und Wasserschichten, die für eine Bauwerks- und Grundstücksleistung von erheblicher Bedeutung sind, nicht möglich ist. Hierdurch kann es zu unvorhergesehenen Erschwernissen und Bauverzögerungen kommen, die meist mit hohen Zusatzkosten verbunden sind.

In dem vom Brandenburgischen OLG zu entscheidenden Fall ging es um ein Bauvorhaben, das auf einem zuvor mit einem Krankenhaus bebauten Grundstück errichtet werden sollte. Während der Bauausführung stieß der Bauunternehmer auf Fundamente weiterer Altgebäude und Baumfindlinge. Den Ersatz der hierdurch entstanden Mehrkosten verlangte er vom Auftraggeber.

Das OLG sprach dem Bauunternehmer einen Mehrvergütungsanspruch zu. Die Gefahr unvorhergesehener Erschwernisse aufgrund der Beschaffenheit des Baugrunds fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Auftraggebers, da er das Baugrundstück als zu bearbeitenden „Stoff“ zur Verfügung stellt. Dem Auftragnehmer darf insoweit kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden. Ein Mehrvergütungsanspruch steht dem Bauunternehmer aber nur dann zu, wenn die Erschwernisse für ihn unvorhersehbar waren. Dies ist nicht der Fall, wenn er die Erschwernisse durch Inaugenscheinnahme, zumutbare Untersuchungen oder aufgrund einer lückenhaften Ausschreibung hätte erkennen können. Vorliegend gelang dem Bauunternehmer der Nachweis einer hinreichenden Untersuchung des Grundstücks.

Dennoch errang er nur einen Teilerfolg. Er hatte seine Zusatzleistungen größtenteils auf Stundenlohnbasis abgerechnet. Richtig wäre es aber gewesen, anhand der Urkalkulation und der darauf beruhenden Nachtragskalkulation für sämtliche Arbeiten, Material- und Gerätekosten Einheitspreise entsprechend der für die Ursprungspositionen angesetzten Preise darzustellen.

Erscheinungsdatum: 10.10.2007