Zum Vergütungsanspruch bei unberechtigter Mängelrüge
Nimmt der Auftragnehmer Mangelbeseitigungsarbeiten vor und stellt sich später heraus, dass der Mangel nicht auf einer vertragswidrigen Leistung des Auftragnehmers beruht, stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung seiner Nachbesserungsarbeiten hat.
In einem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall (Urt. v. 19.06.2007, Az.: 21 U 164/06) warf der vom Auftragnehmer (AN) erstellte Bodenbelag nach der Abnahme Blasen. Nach 13 Nachbesserungsversuchen stellte der AN fest, dass der Estrich einen höheren Feuchtegehalt als nach der Abnahme aufwies. Der AN bestritt, hierfür verantwortlich zu sein und unterbreitete dem Auftraggeber (AG) ein Angebot für die Reparatur. Bis zur Klärung der Schadensursache sollten die entstehenden Kosten beim AN „zwischengeparkt" werden. Nach Durchführung der Reparatur wurde festgestellt, dass der AN für den Mangel tatsächlich nicht verantwortlich war. Der AN verlangte die Zahlung von 9.000 €.
Das OLG Düsseldorf sprach dem AN nur knapp 1.400 € zu. Von dem Grundsatz, dass aufgrund einer unberechtigten Mängelrüge durchgeführte Leistungen nicht zu vergüten sind, ist nur dann abzuweichen, wenn die Parteien eine abweichende Vereinbarung treffen. Eine solche kann darin liegen, dass sich die Parteien vor Ausführung der Arbeiten darauf verständigen, nachträglich ermitteln zu wollen, wer die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten zu tragen hat. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Werkvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der AN nicht für die Mängel verantwortlich ist und somit nicht aus Gewährleistungsrechten in Anspruch genommen werden kann. Wenn sich hinterher herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, kann der AN aber auch bei Abschluss eines solchen Vertrages nur für die nach dem Vertragsschluss durchgeführten Leistungen Vergütung verlangen.
Erscheinungsdatum: 15.08.2007

