Zum Mitverschulden des Bauherrn bei einer fehlerhaften Genehmigungsplanung des Architekten
Im Urteil vom 10.02.2011(Az.: VII ZR 8/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Bauherr sich bei Geltendmachung eines Anspruchs gegen seinen Architekten unter Umständen eigenes Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er von einer Baugenehmigung trotz bauordnungsrechtlicher Bedenken Gebrauch macht.
Erkennt der Bauherr bei laienhafter Bewertung das Risiko der Fehlerhaftigkeit der Planung und damit der Baugenehmigung muss er - möchte er den Mitverschuldenseinwand vermeiden – notfalls Rechtsrat einholen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor ein Mitverschulden des Bauherrn verneint.
In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Kläger ihr Einfamilienhaus mit einem gartenseitigen Anbau versehen. In der Planung aus dem Jahr 1990 war ein eingeschossiger Anbau mit Dachterrasse hin zum Nachbargrundstück der Eheleute K. geplant. In der Planung wurde der Mindestabstand zum Nachbargrundstück unterschritten, womit sich die Eheleute K. allerdings einverstanden erklärt hatten. Eine Verwirklichung dieses Bauvorhabens erfolgte nicht. Im Jahr 1997 griffen die Kläger ihren Gestaltungswunsch erneut auf. Nunmehr sah die Ausführungsplanung des Beklagten einen zweigeschossigen Anbau, wiederum mit Unterschreitung des Mindestabstands, vor. Nach Besprechungen mit dem Bauaufsichtsamt hielt der Beklagte in einem Gesprächsvermerk fest, dass eine erneute Nachbarzustimmung erforderlich sei. Die Kläger korrigierten den Gesprächsvermerk dahingehend, dass nach den Ergebnissen der Baubesprechung die erneute Einholung einer Nachbarzustimmung nicht erforderlich sei. Der Beklagte, dem der geänderte Vermerk übersandt worden war, merkte hierzu keine Bedenken an und leitete ihn dem Bauaufsichtsamt zu. Auf Grundlage der Planung des Beklagten wurde ohne neuerliche Nachbarzustimmung eine Baugenehmigung erteilt. Die Kläger begannen sodann mit den Baumaßnahmen. Kurz vor deren Vollendung legte der neue Eigentümer des Nachbargrundstücks Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Das Bauaufsichtsamt sprach zunächst eine Stilllegungsverfügung aus, nahm dann die Baugenehmigung zurück und erließ zuletzt eine Beseitigungsanordnung. Die Klage der Kläger gegen diese blieb erfolglos. Der nahezu fertige Anbau musste abgerissen werden. Im Klagewege wollten sich die Kläger bei dem Architekten schadlos halten.
Der Bundesgerichtshof hielt die Klage nur teilweise für berechtigt. Er hat zunächst - entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung, wonach der Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schulde - eine Pflichtverletzung bejaht. Eine Risikoübernahme durch den Bauherrn aufgrund eines vermeintlich evidenten Risikos der Planung hat der Bundesgerichtshof verneint. Unter diesem Gesichtspunkt war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Haftungsausschluss anzunehmen. Ein solcher wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Beklagte hätte beweisen können, dass er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen wäre. Für in diesem Zusammenhang ungenügend befand der Bundesgerichtshof den ursprünglichen Gesprächsvermerk, der zunächst das Erfordernis einer neuerlichen Nachbarzustimmung enthalten hatte. Er bejahte allerdings die Verletzung einer seinen eigenen Interessen dienenden Obliegenheit, die nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchskürzend zu berücksichtigen sei. Dabei zog er eine Parallele zu den Fällen der Amtspflichtverletzung, bei denen der Bauherr nicht ohne weiteres auf eine rechtswidrige Baugenehmigung vertrauen darf. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nach Ansicht dann vor, wenn er weiß - oder mindestens damit rechnen muss -, dass das Bauvorhaben geeignet ist, die rechtlichen Interessen des Nachbarn erheblich zu stören und deshalb bauordnungsrechtliche Bedenken von erheblichem Gewicht bestehen. Zwar dürfe der Bauherr grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Architekt eine mangelfreie Planung vorlegt; anderes gelte jedoch, wenn der Bauherr bei laienhafter Bewertung das Risiko fehlerhafter Planung erkennt und es aus diesem Grund nicht um spezifische Kenntnisse des Architekten geht, derentwegen er den Architekten eingeschaltet hat. Der Bundesgerichthof wertete den Sachverhalt dahingehend, dass die Frage einer neuerlichen Nachbarzustimmung eine offen zutage tretende Rechtsfrage darstellte, wegen der der Bauherr notfalls hätte Rechtsrat einholen müssen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist mit Blick auf die parallele Rechtslage bei den Fällen der Amtshaftung konsequent. Allerdings ergeben sich für den Bauherrn Risiken daraus, wann die Planung des Architekten auch bei laienhafter Würdigung das Risiko der Fehlerhaftigkeit in sich birgt. Dabei handelt es sich um eine Wertungsfrage, die je nach Sach- und Rechtslage unterschiedlich zu beantworten sein kann. Der Bauherr sollte bei aufkommenden Bedenken an der dauerhaften Genehmigungsfähigkeit der Planung vor der Realisierung seines Bauvorhabens Rechtsrat einholen. Nach dem Urteil des Bundesgerichthofs kann er nicht mehr per se davon ausgehen, sich im Falle der Rücknahme einer Baugenehmigung bei dem Architekten in vollem Umfang schadlos halten zu können.
Rechtsanwalt Jens Fischer
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Erscheinungsdatum: 02.05.2011
