Zulässigkeit mehrerer Hauptangebote im Vergabeverfahren
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.03.2011 (Az.: Verg 52/10) entschieden, dass ein Bieter mehrere in technischer Hinsicht unterschiedliche Hauptangebote einreichen kann. Die irrtümliche Bezeichnung als Nebenangebot schadet nicht.
Im zugrunde liegenden Fall schrieb die Auftraggeberin Bauleistungen im Zusammenhang mit Klinkerarbeiten aus. Für den Klinkerstein wurde ein Leitfabrikat genannt, Fabrikate gleichwertiger Art waren zugelassen. Ein Bieter gab ein Hauptangebot sowie zwei weitere als „Nebenangebote“ bezeichnete Angebote ab. Das „Nebenangebot 1“ hatte das Leitfabrikat zum Gegenstand, das „Nebenangebot 2“ enthielt einen anderen, als gleichwertig bezeichneten Klinkerstein. Das Hauptangebot wurde ausgeschlossen, da der dort angebotene Klinker nicht die gestellten Anforderungen erfüllte. Der Auftraggeber meinte im Weiteren, die „Nebenangebote“ 1 und 2 nicht werten zu können, da er Nebenangebote für die hier in Rede stehenden Leistungen nicht zugelassen hatte. Der Auftraggeber teilte dem Bieter deshalb mit, dass er aus diesen Gründen beabsichtige, das Angebot eines anderen Bieters zu beauftragen. Hiergegen wandte sich der Bieter und reichte einen Nachprüfungsantrag ein.
Mit Erfolg! Das OLG Düsseldorf stellte zwar fest, dass Nebenangebote vorliegend nicht zulässig waren. Dennoch waren die sog. „Nebenangebote“ vorliegend nach Auffassung des Gerichts zu werten, denn es handele sich tatsächlich um Hauptangebote, die nur fälschlicherweise als Nebenangebote bezeichnet worden seien. Für das „Nebenangebot 1“ folge dies schon daraus, dass der Bieter das Leitfabrikat selbst angeboten habe. Das sog. „Nebenangebot 2“ sei ebenfalls ein Hauptangebot, da eine „gleichwertige Alternative“ angeboten worden sei. Insoweit komme es für die Differenzierung allein auf den Willen zum Angebot eines gleichwertigen Produktes an.
Die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenangeboten formuliert das Gericht wie folgt:
„Nebenangebote offerieren die Leistung anders als in der Leistungsbeschreibung nachgefragt. Ein Nebenangebot liegt nur vor, wenn der Gegenstand des Angebots ein von der geforderten Leistung abweichender Bietervorschlag ist.“
Ein Hauptangebot liegt dagegen vor,
„[…] wenn der Bieter erkennbar ein gleichwertiges Produkt anbieten will, d.h. wenn in dem Angebot die Gleichwertigkeit des Angebotenen mit dem Leitfabrikat behauptet wird“.
Die „Nebenangebote“ 1 und 2 waren nach Auffassung des Gerichts auch nicht deshalb von der Wertung ausgeschlossen, weil ein Bieter nur ein einziges Hauptangebot zu einem Ausschreibungsgegenstand einreichen könnte. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Bedenken, mehrere Hauptangebote eines Bieters, die sich in technischer Hinsicht unterscheiden, zuzulassen. Hierfür könne ein Bedürfnis bestehen, denn der Bieter könne sich aus vertretbaren Gründen im Unklaren darüber sein, ob die von ihm angebotene Leistung vom Auftraggeber als „gleichwertig“ angesehen werde.
Ein Bieter ist deshalb in solchen Fällen nicht gehindert, mehrere technisch unterschiedliche Hauptangebote einzureichen. Die Vergabestelle kann ihren Prüfungsaufwand dementsprechend nicht mehr ohne weiteres dadurch begrenzen, dass sie keine Nebenangebote zulässt, denn für ein Verbot mehrerer Hauptangebote besteht vergaberechtlich keine Grundlage.
Erscheinungsdatum: 31.05.2011

