Zeithonorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Der BGH hat hat sich in einer grundlegenden Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars für Architektenleistungen i.S.d. HOAI auseinandergesetzt (Urt. v. 17.04.2009 - VII ZR 164/07).
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 17.04.2009 (Az.: VII ZR 164/07) den bislang herrschenden Streit, ob für Architektenleistungen i.S.d. HOAI ein Zeithonorar gem. § 4 Abs. 1 HOAI auch dann wirksam vereinbart werden kann, wenn dies nicht ausdrücklich in der HOAI vorgeschrieben ist, entschieden und insoweit festgestellt, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars gem. § 4 Abs. 1 HOAI stets dann wirksam ist, wenn diese schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war eine Sachverständigen-GmbH mit der Begutachtung des baulichen Zustands eines Neubaus beauftragt. Vertraglich waren verschiedene Stundenverrechnungssätze vereinbart worden, die über den in § 6 Abs. 2 HOAI vorgesehenen Stundensätzen lagen. Der BGH hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob für Tätigkeiten, die den in der HOAI erfassten Leistungen entsprechen, eine Vergütung nach Stundensätzen vereinbart werden kann und ob die in § 6 Abs. 2 HOAI vorgesehenen Höchststundensätze eingehalten werden müssen.
Bislang wurde in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, die Abrechnung von Architektenleistungen nach Zeitaufwand sei lediglich in den von der HOAI ausdrücklich genannten Fällen zulässig, so dass eine Zeithonorarabrede lediglich wirksam getroffen werden konnte, wenn das Honorar nach der HOAI entweder frei vereinbar war oder die Verordnung die Vereinbarung eines Zeithonorars ausdrücklich vorsah. Dieser Ansicht hat sich der BGH nicht angeschlossen, sondern nunmehr entschieden, dass eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI unterfällt und somit die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen gem. § 4 Abs. 1 HOAI stets dann wirksam ist, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nach Ansicht des BGH nicht davon ab, ob die Preisvorschriften nach HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen.
Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung dürften Architekten und Ingenieure in der Vereinbarung von Stundensätzen erheblich freier sein als bislang angenommen.
Erscheinungsdatum: 04.06.2009

