Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung bei Abschluss eines gestuften Architektenvertrages
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 27.11.2008 (Az.: VII ZR 211/07) einen bislang in der Rechtsprechung und Literatur herrschenden Streit, ob Honorarvereinbarungen im Sinne des § 4 HOAI bei Abschluss eines gestuften Architektenvertrages oder bei Abruf jeder einzelnen Stufe zu treffen sind, zu Gunsten der erstgenannten Ansicht entschieden.
In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall schloss ein Landkreis mit einem Architekten einen schriftlichen Architektenvertrag. Mit diesem Vertrag wurde der Architekt mit den ersten Leistungsphasen fest beauftragt, während sich der Landkreis die Beauftragung mit den Leistungsphasen 5 bis 8 durch schriftlichen Abruf vorbehielt. Gleichzeitig sah der Vertrag vor, dass abweichend von der HOAI die Honorarermittlung für die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 anhand der Kostenfeststellung erfolgen soll. Nach vollständiger Leistungserbringung beanstandete der Landkreis die Schlussrechnung des Architekten und rügte insbesondere die Honorarermittlung für die Leistungsphasen 5 bis 8 nach der Kostenfeststellung, da eine abweichende Honorarvereinbarung entgegen § 4 Abs. 1 und 4 HOAI erst mit dem mündlichen Abruf zustande gekommen sei.
Beim gestuften Architektenvertrag war bislang streitig, ob eine Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ im Sinne des § 4 HOAI auch angenommen werden kann, wenn die preisliche Vereinbarung bei Auftragserteilung bereits vorliegt, also im Voraus getroffen wurde. Nach einer Auffassung war insoweit eine Honorarabrede lediglich wirksam, wenn sie gleichzeitig mit der Beauftragung der Architektenleistung erfolgt (OLG Braunschweig, BauR 2007, 903; OLG Bamberg, MDR 2006, 19). Nach anderer Auffassung war eine Honorarvereinbarung auch dann wirksam, wenn sie vor Auftragserteilung getroffen wurde, weil die Formulierung in § 4 Abs. 1 HOAI „bei Auftragserteilung“ nur den spätesten Zeitpunkt für die Festlegung des Honorars benenne (vgl. Werner/Pastor, Bauprozess, 12. Aufl., Rz. 749; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 4 Rz. 37 und 45).
Der BGH ist nunmehr letztgenannter Auffassung gefolgt. Nach § 4 Abs. 1 HOAI richte sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung der Parteien bei Auftragserteilung. Bei einem gestuften Architektenvertrag stehe die Honorarvereinbarung nach Einschätzung des BGH jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die in Aussicht genommenen Leistungen tatsächlich in Auftrag gegeben werden. Mit der durch Abruf erfolgten Beauftragung werde sodann lediglich die bereits zuvor zur Auftragserteilung getroffene Honorarregelung wirksam und sei deshalb „bei Auftragserteilung“ getroffen.
Erscheinungsdatum: 12.02.2009

