
Markus Vogelheim
Tel. +49(0)221/9 51 90-64Fax +49(0)221/9 51 90-74
m.vogelheim@cbh.de
Wer muss das Bestehen eines Architektenvertrags beweisen?
Mit Urteil vom 23.05.2006 - 14 U 240/05 - räumt das OLG Celle mit in der Baubranche weit verbreiteten Irrtümern auf und bestätigt die volle Darlegungs- und Beweislast des Architekten.
Zwischen Bauherrn und Architekt, der unstreitig bereits Planungen erbracht hatte, kam es zum Streit darüber, ob der Bauherr den Architekten bereits beauftragt habe und daher verpflichtet sei, dass Architektenhonorar zu zahlen, oder nicht. Der Architekt argumentierte, er erbringe seine Leistungen typischerweise nur entgeltlich, dass habe auch der Bauherr gewusst. Im übrigen streite die Vermutung des § 632 BGB BGB für ihn, nachdem in Ermangelung einer anderen Vereinbarung die übliche Vergütung geschuldet sei; dies seien nach § 4 Abs. 4 HOAI hier die Mindestsätze.
Ohne Erfolg! Das OLG Celle hat dazu folgende, durchaus instruktive Leistsätze formuliert:
- Beweispflichtig für das Zustandekommen eines Architektenvertrags ist der Architekt. Darauf, ob Architektenleistungen üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden, kommt es nicht an.
- Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung.
- Entscheidend ist allein, ob auf das Zustandekommen eines Architektenvertrags gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen mit entsprechendem Bindungswillen festzustellen sind.
Damit hat das OLG die volle Darlegungs- und Beweislast nochmals bestätigt.
Falls ein Architekt Aufwendungen tätigt, die er nicht mehr aus Akquisitionsgesichtspunkten ggf. auch bereit ist, unentgeltlich zu erbringen, ist er gut beraten, den Vertrag entweder schriftlich abzuschließen oder mindestens den mündlichen Vertragsschluss zu dokumentieren und seinem Auftraggeber genügend deutlich und beweisbar mitzuteilen, dass es sich ab jetzt in einem entgeltlichen Vertragsverhältnis sieht.
Erscheinungsdatum: 02.06.2006
