
Christine Püschmann
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Wann sind Privatgutachterkosten zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten und damit erstattungsfähig?
Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 06.12.2006 (Az.: 23 W 41/06) klargestellt, dass die Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten dann nicht im nachfolgenden Gerichtsverfahren erstattungsfähig sind, wenn das Gutachten vornehmlich zur Mängelfeststellung und außergerichtlichen Einigung der Parteien eingeholt worden ist.
Das OLG orientiert sich hierbei an der Rechtsprechung des BGH. Nach dessen Rechtsauffassung (BGHZ 153, 235 ff.) gehören die Kosten vorprozessual erstatteter Privatgutachten nur ausnahmsweise zu den Kosten des Rechtsstreits, was mindestens voraussetze, dass das Gutachten sich auf den konkreten Prozess beziehe und gerade im Hinblick auf diesen in Auftrag gegeben worden sei. An dieser erforderlichen Prozessbezogenheit fehle es im vorliegenden Fall, so das OLG Celle, da Sinn des Gutachtens gerade war, das Gerichtsverfahren zu vermeiden. Hintergrund für die restriktive Handhabung, so das OLG, sei die Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB sowie der auch im Kostenerstattungsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sollte eingehend überlegt werden, ob die Einholung eines vorprozessualen Privatgutachtens tatsächlich sinnvoll ist. Voraussetzung muss sein, dass dieses Gutachten zur Grundlage des folgenden Verfahrens gemacht werden soll. Anderenfalls muss, will der Auftraggeber des Gutachtens nicht auf den Kosten „sitzenbleiben“, zunächst zwischen den Parteien eine Kostenregelung getroffen werden. Diese sollte klar und unmissverständlich sein.
Erscheinungsdatum: 16.02.2007
