Vorsicht: Mahnbescheid hemmt nicht immer die Verjährung!
Der häufig unternommene Versuch, mittels Mahnbescheid die Verjährung kurz vor Ablauf der Frist zu hemmen, ist bei komplexen Sachverhalten nicht ungefährlich, wie die Entscheidung des OLG Naumburg vom 30.01.2008 – 5 U 112/07 – verdeutlicht.
Das Land Sachsen-Anhalt machte gegen einen Ingenieur Ersatzvornahmekosten betreffend die Sanierung eines Krankenhauses per Mahnbescheid geltend. Nachdem der Ingenieurvertrag vom Land wegen Unstimmigkeiten vom 21.11.2000 aus wichtigem Grund wegen angeblicher (Planungs-)Mängel gekündigt wurde und auch der Architekt zur Schlussabrechnung der nachgewiesenen Leistungen aufgefordert wurde, beantragte das Land erst unter dem 21.11.2005 einen Mahnbescheid wegen „Schadenersatz aus Ingenieurvertrag“ i. H. v. 1 Mio. Euro und begründete diesen Widerspruch des Ingenieurs damit, dass ihm wegen etlicher Baumängel insgesamt 40 Einzelforderungen auf Aufwendungsersatz zustünden. Der Mahnbescheidsantrag ließ jedoch nicht erkennen, in welcher Höhe welcher Anspruch wegen welcher Mängel geltend gemacht wurde. Das OLG Naumburg stellte jedoch fest, dass die Schadenersatzforderungen des Landes – trotz rechtzeitigen Eingangs des Mahnbescheidsantrages - verjährt sind.
Dies deshalb, da dem Mahnbescheidsantrag vom 21.11.2005 keine verjährungshemmende Wirkung beizumessen war, da die hier geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend individualisiert waren. Ein Anspruch muss so genau bezeichnet werden, dass er auch Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann. Bei einer aus einer Mehrzahl von Einzelforderungen zusammengesetzten Gesamtforderung muss jede Einzelforderung bezeichnet werden; notfalls - sofern eine Individualisierung unter Verwendung der Vordrucke nicht möglich ist - hat dies unter Beifügung einer Anlage zu erfolgen. Die nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid erfolgte Anspruchsbegründung, die erstmals konkret darlegt, welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden, ist dem Beklagten erst nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleitungsfrist im September 2006 zugegangen.
Fazit: Gerade im Hinblick auf Mängelprozesse in Form der Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten nach § 637 Abs. 1 BGB, die eine Vielzahl von Mängeln betreffen, ist ein Mahnverfahren aufgrund der notwendigen Individualisierung zumindest ein risikoreicher Weg, die Verjährung zu hemmen. Diesbezüglich sollten Sie Ihre Rechte frühzeitig wahrnehmen, damit ohne Verjährungsdruck eine Klageschrift mit hinreichender Individualisierung der Schadensersatzpositionen zur Hemmung der Verjährung verfasst werden kann.
Autor:
Rechtsanwalt Torsten Bork
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Erscheinungsdatum: 05.09.2008

