Vorsicht beim Ruhen des Verfahrens - Verjährung droht!
Mit Urteil vom 11.02.2009 (Az.: 1 S 91/07) hat das Landgericht Karlsruhe festgestellt, dass das Ruhen des Verfahrens ein dem Kläger zurechenbarer Stillstand des Verfahrens ist, der zur Beendigung der Verjährungshemmung führt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde : Die Klägerin, ein Ingenieurbüro, erhob am 23.04.2003 Honorarklage vor dem AG Karlsruhe. Parallel dazu fand vor dem Landgericht Karlsruhe ein selbständiges Beweisverfahren statt. Mit Blick auf dieses selbständige Beweisverfahren und auf Anraten des AG erklärten Klägerin und Beklagte am 03.07.2003 das Ruhen des Verfahrens, da die Akten wegen Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im selbständigen Beweisverfahren vom AG nicht beigezogen werden konnten. Erst am 15.03.2006 rief die Klägerin das Verfahren vor dem AG Karlsruhe wieder auf.
Das AG wies die Klage Honorarklage aus Vertrag ab, da die Klägerin einen Vertragsschluss nicht zu beweisen vermochte. In der Berufungsinstanz sah das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin – nunmehr gestützt auf Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung - als verjährt an.
Die seinerzeit in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung verjährten nach altem Recht in zwei Jahren (§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F.). Diese Verjährungsfrist war allerdings bei Wiederaufruf des Verfahrens in I. Instanz bereits abgelaufen. Nach altem Recht endete die Verjährungsunterbrechung beim Ruhen des Verfahrens (§ 211 Abs. 2 BGB a.F.), gleichgültig, ob die auf richterliche Anordnung oder tatsächlichem Stillstand beruhte.
Die heute maßgebliche Norm des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Verjährungshemmung mit dem Ablauf von sechs Monaten nach Stillstand des Verfahrens wegfällt. Der Sachverhalt ist insoweit auch auf das neue Recht übertragbar, als dass als Verfahrensstillstand im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB auch das übereinstimmend erklärte Ruhen des Verfahrens zu sehen ist, der Hemmungstatbestand fällt indes erst sechs Monat nach Eintritt des Verfahrensstillstandes fort.
Fazit:
Sollte wegen möglicher Parallelverfahren oder aus anderen Gründen einmal das Ruhen des Verfahrens übereinstimmend erklärt werden, so ist es auf jeden Fall angezeigt, die sechsmonatige Ablaufhemmung nach § 204 Abs. 2 BGB zu notieren, damit das Verfahren im Zweifelsfalle rechtzeitig wieder aufgerufen werden kann und der Hemmungstatbestand seine Fortsetzung findet.
Ein weiterer sicherer Weg, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs zu vermeiden, besteht darin, für den Fall des Ruhens des Verfahrens eine Verjährungsverzichtsvereinbarung zu schließen.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Gericht die Aussetzung des Verfahrens, z.B. wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO, anordnet. Aussetzungen und Unterbrechungen nach Regelungen der Prozessordnung fallen nicht unter § 204 Abs. 2 BGB. Mit dem Auslaufen der Verjährungshemmung ist in diesen Fällen nicht zu rechnen.
Autor:
Rechtsanwalt Torsten Bork
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Erscheinungsdatum: 27.03.2009

