Vorbehalt von Mängelansprüchen auch bei konkludenter Abnahme erforderlich
Auch bei einer konkludenten Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB kommt es zu einem Verlust der in § 634 Nrn. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht ausdrücklich vorbehalten hat (BGH, Urt. v. 25.02.2010 - VII ZR 64/09).
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über die Erfüllung eines Statikervertrages nach Einzug des Auftraggebers in das Objekt und nach erfolgter Übergabe sämtlicher statischer Berechnungen und Pläne. Diese hielt der Auftraggeber für nicht vertragsgerecht und verlangte im Prozess die Herausgabe einer dem Vertrag entsprechenden Tragwerksplanung.
Die Klage des Auftraggebers hatte jedoch bereits deshalb keinen Erfolg, da dieser die übergebene Tragwerksplanung zuvor konkludent abgenommen hatte und die „Mangelhaftigkeit“ der übergebenen Tragwerksplanung dem Auftraggeber bereits vor bzw. bei der konkludenten Abnahme bekannt war. Aufgrund der Tatsache, dass der Auftraggeber sich Ansprüche wegen dieses Mangels zum Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht vorbehalten hatte, verlor dieser gemäß § 640 Abs. 2 BGB seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat nicht nur für Bauunternehmen Bedeutung, sondern insbesondere auch für Architekten und Ingenieure, deren Leistungen grundsätzlich konkludent durch entsprechende Entgegennahme abgenommen werden. Soweit der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt jedoch weiß, dass der Architekt bzw. Ingenieur vereinzelte Teilleistungen nicht vollständig oder lediglich mangelhaft erbracht hat, sich diesbezügliche Rechte jedoch nicht bei der konkludenten Abnahme ausdrücklich vorbehält, kann es auch insoweit zu einem Rechtsverlust gemäß § 640 Abs. 2 BGB kommen.
Dem Auftraggeber verbleiben in diesem Fall jedoch weiterhin Ansprüche gemäß § 634 Nr. 4 BGB auf Schadensersatz und wegen vergeblicher Aufwendungen, da diese von § 640 Abs. 2 BGB nicht erfasst sind.
Erscheinungsdatum: 06.05.2010

