Nils Mrazek

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Vollumfängliche Haftung des Unternehmers trotz Bescheinigung der beanstandungsfreien Stilllegung eines Heizöltanks durch einen Sachverständigen

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 17.10.2006 (Az.: 21 U 177/05) klargestellt, dass der Unternehmer, der einen stillzulegenden Heizöltank nur unzureichend von den Ölversorgungsleitungen abklemmt, sich im Falle eines Gewässerschadens nicht haftungsmindernd darauf berufen kann, dass ein amtlich anerkannter Sachverständiger die beanstandungsfreie Stilllegung bescheinigt hat.

Das OLG Hamm orientiert sich hierbei an der Rechtsprechung des BGH. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2002, 1175), dass ein Auftragnehmer bei eigener mangelhafter Leistung dem Auftraggeber nicht entgegenhalten kann, der Architekt habe ihn unzulänglich überwacht und seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht, so dass der Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Diese Grundsätze gelten nach der Auffassung des OLG Hamm auch dann, wenn wie in dem zu entscheidenden Rechtsstreit der Hauseigentümer nach § 19i Abs. 2 Nr. 3 WHG verpflichtet ist, sich die sachgerechte Stilllegung des Öltanks durch einen anerkannten Sachverständigen bescheinigen zu lassen. Die Überprüfung durch den anerkannten Sachverständigen diene nicht der vertragsrechtlichen Festlegung der auszuführenden Arbeiten, sondern dem Nachweis der ordnungsgemäßen Stilllegung nach § 19i Abs. 2 Nr. 3 WHG zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durch austretendes Heizöl. Dem Prüfzeugnis des anerkannten Sachverständigen komme daher keine den Unternehmer entlastende Funktion zu. Trotz der fehlerhaften Bescheinigung durch den von dem Auftraggeber beauftragten Sachverständigen hat das OLG Hamm somit den Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nicht wegen Mitverschuldens gekürzt.

Insoweit bleibt es auch in den Fällen, in denen der Auftraggeber im Rahmen der behördlichen Fremdüberwachung verpflichtet ist, einen anerkannten Sachverständigen zur Überprüfung der Leistung einzuschalten, dabei, dass sich der Unternehmer bei einer eigenen mangelhaften Leistung nicht haftungsmindernd auf ein Mitverschulden des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers berufen kann. Der Unternehmer hat vielmehr keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Überprüfung seiner Tätigkeit.

Erscheinungsdatum: 14.03.2007