
Christine Püschmann
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Volle Haftung des Architekten als Gesamtschuldner
Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt haftet trotz Einschaltung eines Fachingenieurs als Sonderfachmann unter Umständen voll für Mängel, die auf die fehlerhafte Planung des Fachingenieurs zurückzuführen sind, so im Ergebnis das OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2008, Az.: 11 U 88/06).
Streitgegenständlich waren Mängel einer Lichtglasdecke. Und zwar berücksichtigte die Planung des seitens des Bauherrn beauftragten Fachingenieurs keine hinreichenden Maßtoleranzen der Deckenglaselemente mit der Folge, dass die Deckenkonstruktion Verkantungen aufwies. Diesen Mangel wirft der Bauherr nunmehr dem allein mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten vor und verlangt insoweit vollen Schadenersatz. Das OLG meint: zu Recht. Der Architekt habe die Pläne des Fachingenieurs zu überprüfen gehabt und die Ausführung der Arbeiten kontrollieren müssen. Weil dem Architekten die gewählte „Null-Toleranz-Lösung“ bekanntgewesen und er sich folglich den damit verbundenen Risiken bewusst gewesen sei, hätte er sich nicht allein auf die Kompetenz des eingeschalteten Fachplaners verlassen dürfen, sondern hätte dieser Thematik weiter nachgehen und auf Bedenken gegen die Ausführung hinweisen müssen.
Interessant ist diese Entscheidung insbesondere im Kontext mit der Entscheidung des BGH vom 27.11.2008 (Az.: VII ZR 206/06). Der BGH hat hier in Ablehnung der Rechtsprechung vieler OLG-Senate festgestellt, dass der Bauherr sich grundsätzlich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers im Verhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten zuzurechnen lassen hat, da den Bauherrn jedenfalls die Obliegenheit treffe, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Ein solches Mitverschulden hat die Mehrheit der OLG-Senate bislang ausdrücklich abgelehnt. Die Annahme des OLG Hamburg, dass der Architekt als Gesamtschuldner voll hafte und der Bauherr sich hier kein Mitverschulden zuzurechnen habe, steht gleichwohl nur auf den ersten Eindruck in Widerspruch zur Entscheidung des BGH. Der vom BGH aufgestellte Grundsatz gilt dann nicht, wenn - wie im Urteil des OLG Hamburg - der Architekt sich offensichtlich der riskanten Planung des Fachplaners bewusst ist. In diesem Fall hält auch der BGH - wie seinem Beschluss vom 23.07.2009 (Az.: VII ZR 254/08) zu entnehmen ist - eine volle Haftung unter Ablehnung eines Mitverschuldens des Bauherrn wegen Überlassung einer mangelhaften Fachplanung für angemessen.
Das Thema ist für den bauausführenden Architekten damit noch nicht vom Tisch: Erkennt er, dass die Planung des vom Bauherrn eingeschalteten Fachingenieurs unter Umständen riskant sein könnte, so trifft ihn eine besondere Verantwortung. Er kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, er habe sich auf die Fachkompetenz des vom Bauherrn eingeschalteten Fachingenieurs verlassen dürfen und zudem vom Bauherrn erwarten können, dass die ihm zur Verfügung gestellte Fachplanung – wenn überhaupt - nur solche Risiken aufwirft, die in Kauf genommen werden können und auch tatsächlich vom Bauherrn bewusst in Kauf genommen werden.
Erscheinungsdatum: 22.10.2009
