VOB/B - Inhaltskontrolle: Unwirksamkeit der Schlusszahlungsregelungen in AGB des Auftraggebers

Im Urteil vom 10.05.2007, Az.: VII ZR 226/05 stellte der Bundesgerichtshof nochmals klar, dass die Regelungen zur Schlusszahlungseinrede aus § 16 Nr. 3 Abs. 2-5 VOB/B in AGB eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam sind.

Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen eines Revisionsverfahrens darüber zu entscheiden, ob die Schlusszahlungseinrede eines öffentlichen Auftraggebers aus § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B Vergütungsforderungen des Auftragnehmers ausschließt. Der Bauunternehmer hatte trotz Belehrung durch den Auftraggeber hinsichtlich der Ausschlusswirkung nicht den Vorbehalt erklärt und diesen begründet. Nach der Konzeption der VOB/B hat der Auftragnehmer nach Leistung der Schlusszahlung und schriftlichem Hinweis des Auftraggebers auf die Ausschlusswirkung hin innerhalb einer Frist von 24 Werktagen (einschließlich Samstage) den Vorbehalt weiterer Vergütungsposten zu erklären und innerhalb einer weiteren Frist von 24 Werktagen den Vorbehalt zu begründen. Da der Auftragnehmer dem nicht nachkam, wiesen sowohl das Landgericht als auch im Rahmen eines Berufungsverfahrens das Oberlandesgericht seine Vergütungsklage ab. Der Bundesgerichtshof in letzter Instanz stellte klar, der Auftraggeber sich nicht auf die Schlusszahlungseinrede zurückziehen könne, da die Regelungen in der VOB/B hierzu einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Ein Abweichen von den Vorgaben der VOB/B eröffnete dem Gericht die Möglichkeit, die einzelne Regelung einer Inhaltskontrolle zu unterziehen.

Eine Vielzahl der Klauseln in der VOB/B halte einer isolierten AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Der Verwender der Klauseln kann sich auf die Unwirksamkeit nicht berufen. Der Vorteil der Unwirksamkeit kommt nur dem anderen Vertragsteil zugute. Jedem Verwender der VOB/B kann daher nur ans Herz gelegt werden, die von der Verdingungsordnung eingeräumten Freiräume auszunutzen und nicht von den Regelungen der VOB/B abzuweichen. Nur so kann er sicherstellen, dass für die einzelnen Klauseln der VOB/B keine Inhaltskontrolle dem Gericht eröffnet ist.

Erscheinungsdatum: 03.08.2007