VK Köln: Abgabe von Verpflichtungserklärungen in Vergabeverfahren
Mit Beschluss vom 02.10.2007 (VK VOB 21/2007) hat die Vergabekammer Köln zum Erfordernis des Beifügens von Verpflichtungserklärungen Stellung genommen. Die VK Köln kommt zu dem Ergebnis, dass Verpflichtungserklärungen für Nachunternehmer nach § 8a Nr. 10 VOB/A unaufgefordert bereits mit dem Angebot vorzulegen seien. Die EG Vergabebekanntmachung müsse keinen Hinweis auf die Vorlage der Verpflichtungserklärung enthalten.
Nach Auffassung der Vergabekammer Köln ist § 8a Nr. 10 VOB/A dahin gehend zu verstehen, dass der Nachweis, dass dem Bieter die Nachunternehmer auch tatsächlich zur Verfügung stehen, bereits mit dem Angebot erbracht werden müsse. Dabei komme es nicht darauf an, ob ein solcher Hinweis bereits in der Bekanntmachung erfolgt sei.
Die Vorschrift des § 8a Nr. 10 VOB/A sei zwingendes Recht, so dass alle beteiligten Bieter wissen müssen, dass sie ihre Verpflichtungserklärungen zusammen mit dem Angebot abgeben müssen. Ein Angebot ohne die entsprechende Verpflichtungserklärung ist zwingend auszuschließen.
Anders hat dies die Vergabekammer des Bundes (Beschluss vom 02.10.2007, VK 1-104/07) im Bereich der VOL/A entschieden. Danach müsse ein Bieter, der zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit einen Nachunternehmer einsetzen will, nach § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A einem Auftraggeber zwar grundsätzlich nachweisen, dass er über die Mittel des als Nachunternehmer benannten Unternehmens tatsächlich verfügen kann. Dabei sei aber zu beachten, dass § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A nichts darüber aussage, zu welchem Zeitpunkt dieser Nachweis geführt werden müsse. Wenn also keine ausdrückliche Forderung in den Unterlagen festgehalten ist, dass dies bereits mit einem Teilnahmeantrag oder vor Ablauf der Bewerbungsfrist vorzulegen sei, könnten Bieter ihrer Nachweispflicht nach der VOL/A auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachkommen. In diesem Fall war die Vorlage der Verpflichtungserklärung in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich verlangt worden. Wenn also – wie im Fall der Vergabekammer des Bundes – kein Zeitpunkt für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gefordert ist, kann diese auch noch nachgereicht werden. Ein Angebotsausschluss darf des wegen nicht erfolgen.
Da die Rechtsprechung zur Neuregelung zu § 8a Nr. 10 VOB/A noch im Fluss ist, sollten Bieter grundsätzlich um Aufklärung bitten, wenn sie nicht sicher sind, wann sie eine Verpflichtungserklärung abgeben müssen.
Erscheinungsdatum: 09.11.2007
