Katharina Slawinski

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VK Bund: Zielkonflikt zwischen Vergaberecht und Konjunkturpaket

Die Berücksichtigung der Nationalität kann weder als ein Eignungs- noch als ein Zuschlagskriterium bei europaweiten Ausschreibungen gewählt werden. Dabei ist es irrelevant, dass die zu verwendenden Haushaltsmittel einem nationalen Förderprogramm entstammen (VK Bund, Beschluss vom 12.11.2009 – VK 3-208/09).

Die Entscheidung basiert auf einem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe eines Auftrages für den Bau und die betriebsfertige Lieferung von Arbeitsschiffen. Maßgeblich für die Erfolgsaussichten des Antrages war die vorausgegangene Bekanntmachung, bei der die Zuschlagskriterien auf den Preis (70 %) und den technischen Wert (30 %) festgelegt waren. In diesem Verfahren machte ein Bieter geltend, bei dem europaweiten Vergabeverfahren hätte der politische Aspekt der Sicherung von Arbeitsplätzen in Zeiten einer Wirtschaftskrise in die Angebotswertung einbezogen werden müssen. Dies führte er darauf zurück, dass es sich bei den hierfür bereit gestellten Mitteln um solche aus dem Konjunkturprogramm der deutschen Politik handele, die der Sicherung und dem Überleben der deutschen Industrie dienen sollten.

Die Vergabekammer sah den Antrag zu Recht als sowohl unzulässig als auch unbegründet an. Eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB sei nicht gegeben, da die Zuschlagserteilung an einen EU-Ausländer als Rechtsverletzung nicht geltend gemacht werden könne. Aus vergaberechtlicher Sicht sei es irrelevant, dass die zu verwendenden Haushaltsmittel einem nationalen Konjunkturförderprogramm entstammen und der Förderzweck auf nationaler Ebene damit möglicherweise nicht erfüllt wird.

Die Berücksichtigung der Nationalität eines Bieters als ein bieterbezogenes Eignungskriterium könne im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erfolgen. Die Nationalität lässt sich weder der Fachkunde noch der Leistungsfähigkeit noch der Zuverlässigkeit zuordnen und würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Dies stehe im „diametralen“ Gegensatz zum Grundanliegen des europäischen Vergaberechts, nämlich der Herstellung des Binnenmarktes für den Sektor des öffentlichen Auftragswesens. Auch die Berücksichtigung der Nationalität als Zuschlagskriterium sei rechtswidrig, da es sich dabei um kein Kriterium handelt, welches für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit herangezogen werden könnte und somit diskriminierenden Charakter hätte.

Es bleibt fraglich, welchen Sinn die in einem nationalen Politikum beschlossenen Fördermittel haben sollen, wenn eine Berücksichtigung der Nationalität eines Bieters in einem europaweiten Verfahren nicht möglich ist. Vor dem Hintergrund der vergaberechtlichen Grundsätze wie dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsgrundsatz kann die Förderung eines nationalen Unternehmens auf der Auftragnehmerseite zumindest nicht garantiert werden.

Erscheinungsdatum: 03.12.2009