Verzögerte Rügeobliegenheit infolge öffentlicher Verlautbarungen einer Vergabestelle

Eine öffentliche Verlautbarung einer Vergabestelle im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens führt dazu, dass ein Bieter zunächst auf die Ankündigung der Vergabestelle, man werde einem möglichen Vergabeverstoß nachgehen und diesen ggf. beseitigen, vertrauen darf. Die Rügeobliegenheit aus § 107 Abs. 3 GWB wird hinausgeschoben. Erst in dem Zeitpunkt, in dem der Bieter davon Kenntnis erlangt, dass der öffentliche Auftraggeber entgegen seiner Verlautbarung einem Vergabeverstoß nicht nachgeht, muss die Rüge unverzüglich erfolgen.

Die Vergabekammer des Bundes hat in ihrem Beschluss vom 29.12.2006, Az. VK2-128/06, zu der Rügeobliegenheit eines Bieters Stellung bezogen. Dem Nachprüfungsverfahren lag u.a. die Frage zugrunde, ob eine zunächst nicht ausgesprochene Rüge zur Präklusion führt, wenn die Vergabestelle verlautbart, diesem Vergabeverstoß nachzugehen und ihn ggf. zu beseitigen. Erst als der Antragsteller in dem Verfahren erfuhr, dass die Vergabestelle dem Vergabeverstoß nicht nachgehen wird, erfolgte die Rüge. Die Vergabekammer verneint einen Verstoß gegen die Rügeobliegenheit. Die notwendige Rüge sei zunächst nicht erforderlich, da der Sinn und Zweck der Rüge, die Selbstmahnung und Selbstkontrolle der Vergabestelle, keine Rüge gebiete, solange ein Bieter darauf vertrauen kann, dass die Vergabestelle von sich aus einem möglichen Vergabeverstoß nachgeht und ggf. abhilft. Jedoch erstarke die Rügeobliegenheit wieder, nachdem der Bieter davon Kenntnis erlangt, dass einem Vergabeverstoß nicht abgeholfen wird.

Insgesamt ist die Entscheidung der Vergabekammer zu begrüßen und folgerichtig. Wenn die Vergabestelle öffentlich verlautbart, einem möglichen Verstoß nachzugehen, ist eine Rüge nicht erforderlich. Grundsätzlich sollte allerdings jeder Bieter bei den ersten Anzeichen möglicher Vergabeverstöße formal eine schriftliche Rüge ausbringen. Nur so ist sichergestellt, dass im Rahmen eines möglichen Nachprüfungsverfahrens ein Bieter hieraus Rechte herleiten kann.

Erscheinungsdatum: 31.01.2007