Nils Mrazek

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Vertragsstrafe für Verzug bei Beginn und Fertigstellung

Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg ist eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Auftragnehmer bei Verzug mit dem Baubeginn oder mit der Fertigstellung eine Vertragsstrafe von je 0,2 % der Bruttoauftragssumme für jeden Werktag zu zahlen hat, unwirksam (Beschluss v. 24.03.2010 - 13 U 201/10).

In dem vom OLG Nürnberg zu entscheidenden Fall ging es um folgende Vertragsstrafenregelung:

„Bei Verzug hinsichtlich auch nur eines der vorgenannten Vertragstermine, sei es des Termins zum Baubeginn, sei es des Termins zur Fertigstellung, wird jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Bruttoauftragssumme zur Zahlung an den Auftraggeber fällig, wobei die verwirkte Vertragsstrafe für alle Fälle auf gesamt max. 5 % der Bruttoauftragssumme begrenzt ist, auch wenn der Auftragnehmer sowohl hinsichtlich des Beginntermins als auch hinsichtlich des Fertigstellungstermins in Verzug ist und sich somit eine höhere Vertragsstrafe errechnen würde."

Diese Vertragsstrafenregelung hat das OLG Nürnberg wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam erachtet. Zur Begründung führt das OLG Nürnberg, dass die hier vorgesehene Vertragsstrafenregelung den in der Rechtsprechung noch als angemessen angesehenen Tagessatz von 0,3 % je Werktag aufgrund der Kumulierung der Vertragsstrafe für Verzögerungen sowohl bei Beginn als auch bei Fertigstellung überschreite. Durch diese Kumulierung verdoppele sich die Vertragsstrafe praktisch auf 0,4 % der Bruttoauftragssumme, was in der Rechtsprechung grundsätzlich als unangemessen angesehen wird.

Der Entscheidung des OLG Nürnberg ist im Hinblick auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung zuzustimmen. Auch bei einer Kumulierung der Einzelvertragsstrafen darf der Richtwert von 0,3 % der Bruttoauftragssumme pro Werktag nicht überschritten werden. Ein Interesse des Auftraggebers an einer an den Baubeginn anknüpfende Vertragsstrafe dürfte zudem ohnehin nicht gegeben sein, da der Auftraggeber grundsätzlich lediglich ein Interesse an der rechtzeitigen Fertigstellung und nicht an einem rechtzeitigen Baubeginn hat.

 

Erscheinungsdatum: 01.06.2010