Verstößt Mindestsatzregelung der HOAI gegen EG-Dienstleistungsfreiheit?

Der Europäische Gerichtshof hatte die Frage zu beantworten, ob eine Regelung, die es verbietet, geringere als in einer Rechtsanwaltsgebührenordnung festgelegte Mindesthonorare zu vereinbaren, eine Beschränkung des in Art. 49 EG-Vertrag vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

In seinem Urteil vom 05.12.2006 (Az. Rs C-94/04 sowie Rs C-202/04) hatte der EuGH die Frage grundsätzlich bejaht.

Es sei, so der EuGH weiter, jedoch Sache des vorliegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege Rechnung trüge, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stünden.

Auch im deutschen Recht existieren eine Vielzahl solcher Honorarordnungen mit Mindestsatzregelung. Zu nennen wäre hier insbesondere die HOAI. Nicht selten vereinbaren Architekten und Bauherren im Vorhinein ein Architektenhonorar, welches unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegt. Bislang war nach ständiger Rechtsprechung eine solche Vereinbarung regelmäßig unwirksam mit der Folge, dass der Architekt - letzten Endes entgegen seiner vorherigen Vereinbarung -tatsächlich einen Anspruch auf das höhere Honorar auf Basis der Mindestsätze hatte. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, welchen Einfluss die Entscheidung des EuGH auf diese Rechtsprechung haben wird.

Erscheinungsdatum: 14.12.2006