Markus Vogelheim

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"Verschuldensunabhängige" Vertragsstrafe wirksam!

BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 44/05: Ist die Vertragsstrafe vom Auftraggeber bei Geltung der VOB/B in AGB - wie im Bausektor üblich -„für jeden Fall der Überschreitung des Fertigstellungtermines" formuliert, so ist die Klausel, weil verschuldensabhängig auszulegen, wirksam.

Der BGH hatte mit Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 44/05 über eine im Bausektor übliche Klausel zu befinden:

"Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung des Fertigstellungstermins als Vertragsstrafe 0,2% der Bruttoschlussrechnungssumme je Werktag geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10% der o. g. Summe."

Obgleich in der Klausel selbst kein Hinweis darauf zu finden ist, dass die Vertragsstrafe nur verschuldensabhängig zu zahlen ist, hat der BGH zur Auslegung der Klausel auf die VOB/B zurück gegriffen. Sofern sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergebe, ergänze - so der BGH - § 11 Nr. 2 VOB/B nach seinem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung. Etwas anderes habe nur zu gelten, wenn der im Vertrag enthaltenen Formulierung „für jeden Fall der Überschreitung des Fertigstellungstermins“ Gegenteiliges zu entnehmen wäre. Das sei aber nicht der Fall, weil dieser Passus auf die im Bausektor übliche Verknüpfung der Formulierung mit der Absicherung mehrerer Vertragsfristen zurückgeführt werde und hier deshalb als überflüssig anzusehen sei, weil sich die Vertragsstrafenregelung auf die Überschreitung lediglich eines Fertigstellungstermins beziehe.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der BGH an anderer Stelle (Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01) nur noch eine Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 5% der Auftragssumme für zulässig angesehen hat. Das vorstehende Urteil betrifft einen Altfall, für den der BGH Vertrauensschutz gewährt hat. Heute wäre die Klausel so nicht mehr zu halten.

Erscheinungsdatum: 14.06.2006