Nils Mrazek

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Verpflichtung des Maklers zur Einziehung der Mietsicherheit bei Herausgabe der Wohnungsschlüssel an den Mieter?

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 07.09.2007 (Az.: 9 U 98/07) entschieden, dass es nicht zu den typischen Pflichten eines zur Vermietung einer Wohnung eingeschalteten Maklers gehöre, die Wohnung an den Mieter zu übergeben und alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Mietsicherheit vor Schlüsselübergabe einzuziehen. Etwas anderes gelte vielmehr nur dann, wenn es diesbezüglich eine ausdrückliche Anweisung des Vermieters an den Makler gegeben hat.

In dem vom Oberlandesgericht Hamburg zu entscheidenden Fall vermittelte der Makler dem Eigentümer eine Wohnung einen Mieter. Die Wohnung wurde dem Mieter durch den Makler unter Aushändigung sämtlicher Wohnungsschlüssel übergeben. Die vertraglich vereinbarte Mietsicherheit wurde jedoch durch den Mieter zuvor nicht geleistet. Nach Übergabe der Wohnung stellte sich heraus, dass der Mieter weder bereit war, die Mietsicherheit zu leisten noch etwaige Mieten zu zahlen. Nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses verlangte der Wohnungseigentümer von dem Makler den entstandenen Mietausfall in Höhe von sieben Monatsmieten als Schadensersatz.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage des Wohnungseigentümers ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es nicht Verpflichtung des Maklers, vor Aushändigung der Wohnungsschlüssel die Mietsicherheit einzuziehen. Die Einziehung der Mietsicherheit vor Übergabe der Wohnungsschlüssel sei keine typische Pflicht des Maklers, erforderlich sei  insoweit vielmehr ein besonderer Auftrag. Ein solcher lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, so dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gegeben waren.

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ist vollumfänglich zuzustimmen. Auch wenn es in der Praxis nicht ungewöhnlich ist, dass der Makler dem Mieter die Schlüssel übergibt, gehört eine solche Übergabe nicht zu den typischen Pflichten eines Maklers, so dass insoweit auch keine Pflichtverletzung beganegen werden kann. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Parteien des Maklervertrages eine solche Pflicht des Maklers ausdrücklich vereinbart haben.

Erscheinungsdatum: 21.12.2007