Torsten Bork

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Verjährung trotz Klageerhebung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich im Urteil vom 16.03.2009, Az.: II ZR 32/08, mit der Frage zu beschäftigen, wie sich ein Stillstand des Klageverfahrens wegen zwischen den Streitparteien außergerichtlich geführter Vergleichsverhandlungen verjährungsrechtlich auswirkt.

Zwecks Verjährungshemmung eines gesellschaftsrechtlichen Anspruches war Klage erhoben worden. Im Verhandlungstermin am 03.11.2004 kamen die Parteien überein, zunächst einmal die außergerichtlich geführten Vergleichsgespräche fortzusetzen; sie erklärten, sich zu melden, sobald eine außergerichtliche Einigung greifbar sei. Nach geraumer Zeit (rund 9 Monate später) teilte der Kläger dem Gericht mit, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen sei, und bat um Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung.

Hierzu stellte der BGH fest, dass mit der Abrede der Parteien in der mündlichen Verhandlung die sog. Ablaufhemmung des § 204 Abs. 2 BGB zu laufen begann. Danach endet die durch Klageerhebung erfolgte Verjährungshemmung sechs Monate nachdem das Verfahren dadurch in Stillstand geraten ist, dass es die Parteien nicht weiterbetreiben (§ 204 Abs. 2 S.2 BGB). Die Verjährungsfrist lief folglich mit Ablauf des 03.05.2005 weiter. Den Tatbestand des § 204 Abs. 2 S.2 BGB sieht der BGH auch dann erfüllt, wenn sich die Streitparteien im Prozess - gerichtsentlastend - darauf verständigen, zunächst weitere außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zu führen und aus diesem Grunde das Klageverfahren nicht weiter betreiben.

Zwar ist die Verjährung eines Anspruches gemäß § 203 BGB auch dann gehemmt, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, doch beträgt die Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift lediglich drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen (§ 203 Satz 2 BGB).

Auf diese drei Monate kam es im vorliegenden Falle an, so dass wegen des nicht rechtzeitigen Weiterbetreibens des Klageverfahrens der Anspruch verjährte.

Fazit:

  1. Führen die Streitparteien nach Klageerhebung außergerichtliche Vergleichsverhandlungen und betreiben einvernehmlich das Klageverfahren zunächst nicht weiter, so wird der Hemmungstatbestand der Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch den Hemmungstatbestand der Vergleichsverhandlung nach § 203 BGB abgelöst. Der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter hat sich allerdings in diesem Falle die 3-Monats-Frist für den Fall der Beendigung der Verhandlungen nach § 203 Satz 2 BGB für erneute verjährungshemmende Maßnahmen zu notieren. 

  2. Zum Zwecke einer zuverlässigen Verjährungskontrolle bietet es sich zudem an, bei Fortsetzung der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen im Sitzungsprotokoll einen genau terminierten Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom Beklagten zu bestimmen. Dies zwingt den Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten, sich bei Ablauf der Frist darüber Gedanken zu machen, ob erneut verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten sind.

Autor:
Rechtsanwalt Torsten Bork
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Erscheinungsdatum: 20.05.2009