Verjährung eines Honoraranspruchs des Planers ohne Erstellung einer Schlussrechnung
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 16.03.2007 (Az: 6 U 48/06) entschieden, dass die Verjährung einer Honorarforderung des Planers erst mit dem Zugang der Schlussrechnung zu laufen beginnt, auch wenn zwischen der Beendigung des Vertrages und der Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung ein Zeitraum von sieben Jahren liegt.
In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall wurde ein Ingenieurbüro im Jahre 1995 mündlich mit der Entwurfsplanung für eine Sanierungsmaßnahme beauftragt. Nachdem sich herausstellte, dass die Planung nicht umgesetzt wird, stellte das Ingenieurbüro im Jahre 2002 seine Schlussrechnung und erhob im Jahre 2003 Klage auf Zahlung des Schlussrechnungsbetrages. Der Auftraggeber berief sich auf die Verjährung bzw. Verwirkung der Forderung.
Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Forderung der Ingenieure aus der Schlussrechnung nicht verjährt. Vielmehr beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Fälligkeit nicht alleine an die Beendigung des Vertrages anknüpft, sondern vielmehr gemäß § 8 Abs. 1 HOAI erst mit der Überreichung einer prüffähigen Schlussrechnung beginnt, könne der Ingenieur bzw. Architekt den Zeitpunkt der Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung grundsätzlich hinausschieben. Es gebe insoweit keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem bei Ansprüchen mit einer von der Disposition des Gläubigers abhängigen Fälligkeit die Verjährung schon in dem Zeitpunkt beginnen muss, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit hätte herbeiführen können. Insoweit könne auch ein Zeitablauf von ungefähr sieben Jahren zwischen der Beendigung des Vertrages und der Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Nach Ansicht des Kammergerichts kommt zudem eine Verwirkung gemäß § 242 BGB nicht in Betracht, solange die Schlussrechnung noch nicht gestellt und die Forderung nicht fällig geworden ist.
Die Verjährung von Ansprüchen aus einer Schlussrechnung beginnt daher grundsätzlich erst mit der Überreichung einer prüffähigen Schlussrechnung. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn dem Planer von dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Rechnungslegung gesetzt wurde. Kommt der Planer dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies dazu führen, dass er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als sei die Schlussrechnung in angemessener Frist erteilt worden.
Erscheinungsdatum: 12.10.2007

