Torsten Bork

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Verjährung einer nachträglich erhöhten Architektenhonorarrechnung

Es kommt nicht selten vor, dass sich Architekten, die auf Basis der bereits erteilten Schlussrechnung in einem Prozess ziehen, an diese nicht mehr gebunden fühlen und im Prozess eine neue, höhere Schlussrechnung, erstellen. Problematisch ist dann die Verjährung. (OLG Hamm, Urt. v. 29.04.2008 - 24 U 99/06)

Sachverhalt:

Das OLG Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Architekt zunächst eine Schlussrechnung aus August 2002 einklagte, der die Honorarzone II zugrunde lag. Erst im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung erhob der Bauherr die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit, worauf sich der Architekt im September 2005 veranlasst sah, eine neue Honorarschlussrechnung, dieses Mal unter Ansatz der Honorarzone IV, zu erstellen, was mit einer deutlichen Erhöhung des Architektenhonorars einherging. Diese neue Honorarrechnung machte der Architekt zum Klagegegenstand und erhöhte die Klage entsprechend. Der Bauherr berief sich im Hinblick auf den die ursprüngliche Schlussrechnungssumme überschießenden Honorarteil auf Verjährung.

Die Entscheidung:

Das OLG Hamm gab dem Bauherrn in seinem Urteil vom 29.04.2008 - 24 U 99/06 - Recht. Bereits mit Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - hatte der BGH nämlich zur Frage Stellung genommen, wann die Verjährung einer nicht prüffähigen Honorarschlussrechnung beginnt. Dies ist dann der Fall, wenn der Bauherr nach Treu und Glauben mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung ausgeschlossen ist. In Anlehnung an § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B hält der BGH einen Zeitraum für Einwendungen gegen die Prüffähigkeit von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung für angemessen. Da der Bauherr in dem zu entscheidenden Rechtsstreit erst weit nach dieser Zweimonatsfrist erstmals die fehlende Prüfbarkeit der Honorarschlussrechnung rügte, war er mit dieser Rüge zwar ausgeschlossen. Doch konsequenterweise ging das erkennende Gericht aber davon aus, dass dann auch die im August 2002 gelegte Schlussrechnung spätestens zwei Monate nach Übergabe fällig geworden ist und insoweit den Beginn der Verjährung ausgelöst hat.

Somit trat, da in Bezug auf die Verjährungsfristen die Honorarforderung des Architekten nach altem Recht und damit einer zweijährigen Verjährungsfrist (heute gilt die Regelverjährung von 3 Jahren) unterlag, Verjährung spätestens am 31.12.2004 ein. Eine Unterbrechung der Verjährung hat der Architekt durch Klageerhebung nur insoweit bewirkt, als die Honorarforderung in der Klage geltend gemacht wurde, also lediglich in Höhe der ursprünglichen Honorarschlussrechnung vom 13.08.2008. Die erstmals im September 2005 über die ursprüngliche Schlussrechnung hinausgehend geltend gemachte Honorarforderung war somit bereits verjährt.

Fazit:

Es ist daher bei Streitigkeiten um Architektenhonorar genau darauf zu achten, ob und wann der Bauherr den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit geltend gemacht hat. Geschieht dies nicht binnen zwei Monaten, ist die Fälligkeit der Architektenhonorarrechnung eingetreten mit der Folge des Verjährungsbeginns. Insoweit sollte sich der Architekt frühzeitig darüber Gedanken machen, ob er seiner Honorarrechnung die zutreffenden Berechnungsparameter zugrunde gelegt hat, da ein Generieren höherer Honoraransprüche durch Stellung einer neuen Schlussrechnung nicht immer zum Erfolg führen wird.

Autor:
Rechtsanwalt Torsten Bork
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Erscheinungsdatum: 29.01.2009