Kristin Kingerske, LL.M.

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Vergaberecht - Versagung von Zuwendungen

Das VG Potsdam hat mit Urteil vom 17.08.2010 (3 K 1383/05) entschieden, dass Zuwendungen nur bei schweren Vergabefehlern verwehrt werden dürfen.

Der Klägerin waren Zuwendungen für den Rückbau militärisch genutzter Flächen anerkannt worden. In dem Anerkennungsbescheid war die Auflage enthalten, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) bei der Vergabe von Aufträgen einzuhalten wären. In der Folgezeit beantragte die Klägerin wegen entstandener Mehrkosten eine Erhöhung der Zuwendungssumme. Diese wurde ihr mit der Begründung versagt, sie habe bei der bisherigen Auftragsvergabe gegen Vergabebestimmungen verstoßen, als sie die Angebotsfrist von mindestens zehn Kalendertagen (§ 18 VOB/A) zwischen Veröffentlichung der Bekanntmachung und dem Eröffnungstermin nicht gewahrt habe.

Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung mit Erfolg Klage erhoben. Als Begründung hat das Gericht angeführt, dass nach der seinerzeit geltenden Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der VOB-Vorschriften nach Ziff. 3.1 ANBest-G regelmäßig zum Ausschluss der Förderung geführt habe. Der Ausschluss sein dabei unabhängig davon gewesen, ob formelle oder materielle Fehler im Vergabeverfahren vorlagen und wie schwer der Verstoß im Einzelnen wog. Diese Verwaltungspraxis der Beklagten sei unter Berücksichtigung des Zuwendungszweckes, einen sparsamen Umgang mit Fördermitteln sicherzustellen, unverhältnismäßig. Ermessensfehlerfrei hätte die Zuwendung nur versagt werden können, wenn ein schwerer Vergaberechtsverstoß im Sinne einer grob vergaberechtwidrigen Wertung vorgelegen hätte. Die mit der genannten Nebenbestimmung verfolgte Förderung des Wettbewerbes dürfe nämlich kein Selbstzweck sein, sondern müsse im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen. Eine Versagung von Fördermitteln sei daher nur gerechtfertigt, wenn grundlegende Vorschriften der VOB/A verletzt seien, so z. B. das haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.

Erscheinungsdatum: 04.11.2010